Bahncard 100: Werbungskosten- oder Begtriebsausgabenabzug

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet: Wie können Kosten der Bahncard 100 im Rahmen von Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden?

Die konkreten Fragen:

Wie verhält sich die Geltendmachung der Kosten einer Bahncard 100 im Rahmen der Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung? Der Steuerpflichtige hat eine doppelte Haushaltsführung ab 1.12.2016 und im Dezember die Bahncard 100 in Höhe von 4.090 EUR bezahlt. Kann die Zahlung der Bahncard 100 im Jahr 2016 als Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden? Wenn ja, welche Kosten können dann im Jahr 2017 für Familienheimfahrten geltend gemacht werden?

Die Antwort für Arbeitnehmer: Wann die Kosten für die Bahncard 100 als Werbungskosten abgezogen werden können

Nutzt ein Arbeitnehmer für seine Familienheimfahrten öffentliche Verkehrsmittel, bestehen für Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Der Arbeitnehmer kann

  1. für jeden Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR beanspruchen – maßgebend ist nicht die Strecke, die er mit Bahn, Bus oder Zug zurücklegt, sondern die kürzeste Straßenverbindung – oder
  2. die höheren tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, wobei bei dieser Vergleichsrechnung auf den Jahresbetrag abzustellen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Je nach Entfernung kann es sinnvoll sein, bei einer doppelten Haushaltsführung für Familienheimfahrten die Bahncard 100 zu nutzen. Beginnt die doppelte Haushaltsführung im Laufe eines Jahres, wird die Bahncard 100 regelmäßig nicht zum 1.1. eines Jahres, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erworben. Maßgebend für den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs ist der Zeitpunkt der Zahlung (= Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG).

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer führt seit dem 1.12.2016 einen doppelten Haushalt. Im Dezember 2016 erwirbt er für 4.090 EUR die Bahncard 100, die er für seine Familienheimfahrten 2016 und 2017 einsetzt.

Lösung: Für den Abzug von Werbungskosten gilt bei Arbeitnehmern grundsätzlich das Abflussprinzip, sodass er den vollen Betrag von 4.090 EUR in 2016 als Fahrtkosten geltend macht. Für Familienheimfahrten im Jahr 2017 entstehen bis zum Kauf einer neuen Bahncard keine Aufwendungen. Das heißt, Fahrtkosten können für 2017 somit erst beim erneuten Kauf einer Bahncard (z. B. im Dezember 2017) geltend gemacht werden.

 

Alternative: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Bahncard 100

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Bahncard 100, damit der Arbeitnehmer diese ausschließlich für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen kann, dann ist diese Kostenübernahme lohnsteuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Nutzt der Arbeitnehmer die Bahncard 100 für mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche, sind die Aufwendungen, die auf mehr als eine Fahrt pro Woche entfallen, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Hinweis: Wird die Bahncard für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen (anders als bei Familienheimfahrten) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

 

Beispiel:

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer im Dezember 2016 kostenlos eine Bahncard 100 zur Verfügung, die der Arbeitnehmer für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzt. Die Bahncard 100 hat 4.090 EUR gekostet. Der Zuwendung der Bahncard ist lohnsteuerfrei, wenn sie nur für eine wöchentliche Familienheimfahrt genutzt wird.

Der Arbeitnehmer kann in seiner Einkommensteuererklärung keine Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen.

Die Antwort für Unternehmer: Betriebsausgabenabzug - Zeitpunkt variiert je nach Gewinnermittlungsart

Der Unternehmer selbst erwirbt für sich eine Bahncard 100, um sie für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu nutzen.

Nutzt der Unternehmer die Bahncard 100 für seine Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, können die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei ist nach der Art der Gewinnermittlung zu unterscheiden.

1. Der Unternehmer ermittelt seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung sind die Betriebsausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar. Es gilt das Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG.

Beispiel:

Ein Unternehmer/Freiberufler erwirbt im Dezember 2016 eine Bahncard 100, die er für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. Die Bahncard 100 hat 4.090 EUR gekostet. Der Unternehmer zieht den Betrag von 4.090 EUR im Jahr 2016 in voller Höhe als Betriebsausgaben ab.

2. Der Unternehmer ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung

Wird der Gewinn mit einer Bilanz ermittelt, werden die Betriebsausgaben in dem Jahr abgezogen, zu dem die Aufwendungen wirtschaftlich gehören. Hier kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Für die Aufwendungen, die auf das Folgejahr entfallen, ist daher ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Beispiel:

Ein Unternehmer erwirbt im Dezember 2016 eine Bahncard 100, die er für seine Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. Die Bahncard 100 hat 4.090 EUR gekostet.

Auf das Jahr 2016 entfallen 1/12 = 340,83 EUR, die im Jahr 2016 als Betriebsausgaben zu erfassen sind. 11/12 = 3.749,17 EUR entfallen auf das Jahr 2017, sodass in der Bilanz zum 31.12.2016 ein Rechnungsabgrenzungsposten in dieser Höhe auszuweisen ist. Das heißt, 3.749,17 EUR sind erst im Jahr 2017 als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Hinweis: Der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug kann auch dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Bahncard 100 auch für private Fahrten verwendet wird, aber der Wert der ersparten Einzeltickets für Familienheimfahrten im Gültigkeitszeitraum den Wert der Bahncard 100 erreicht bzw. übersteigt (vgl. Finanzministerium Berlin, Erlass v. 27.6.2016, ESt-Nr. 353).

 

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Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Werbungskosten