Deutscher Unternehmer beauftragt Subunternehmer für Werkleistung

Auch zwischen inländischen Unternehmern findet in den gesetzlich abschließend geregelten Fällen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, z. B. im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers, der Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken erbringt, durch einen Bauleistenden. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt.
Das zuständige Finanzamt des Leistungsempfängers erstellt über die Frage der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen eine max. 3 Jahre gültige Bescheinigung aus. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Abrechnung von Bauleistungen ohne Umsatzsteuer wegen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt.
Praxis-Beispiel: Beauftragung eines Subunternehmers für Werkleistung
Ein Bauunternehmer B (= Leistungsempfänger) beauftragt im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags für einen Hausbau einen deutschen Dachdeckermeister D (= Leistungserbringer) als Subunternehmer. Die Rechnung vom 11.2. lautet über 50.000 EUR netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger als Bauleistender zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er eine steuerpflichtige Werklieferung im Rahmen der Herstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Kunden erbringt.
Eingangsrechnung des Subunternehmers – kreditorische Buchung beim Bauunternehmer B
7095 | In Arbeit befindliche Aufträge | 50.000 | 70000 | Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 84 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 50.000 |
1577 | Anrechenbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 9.500 | 1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % - mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 85 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 9.500 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Rechnung des Subunternehmers - kreditorische Buchung beim Bauunternehmer B
1095 | In Arbeit befindliche Aufträge | 50.000 | 70000 | Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 84 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 50.000 |
1407 | Anrechenbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 9.500 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % mit Erfassung in Zeile 52 bei Kz. 85 der Umsatzsteuer-Voranmeldung | 9.500 |
Hinweis: Die Bauabzugssteuer wird in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Zum Thema Reverse-Charge-Verfahren:
> Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Franzose leistet an deutschen Unternehmer
> Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Deutscher Unternehmer erbringt Leistung an Niederländer
> Reverse-Charge-Verfahren Buchungsfälle - Leistung für privaten Bereich
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