Französischer Unternehmer erbringt Leistungen für privaten Bereich eines deutschen Unternehmers
Auch wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine Werklieferung oder eine Werkleistung an einen inländischen Unternehmer für dessen privaten Bereich erbringt, geht die Steuerschuld auf den inländischen Unternehmer über. Ein Vorsteuerabzug steht dem inländischen Leistungsempfänger in diesen Fällen nicht zu, weil der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erfolgt. Der inländische Unternehmer muss dann die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden und ans Finanzamt zahlen.
Praxis-Beispiel: Werklieferung für privaten Bereich eines deutschen Bauunternehmers
Der französische Unternehmer F baut im Privathaus des B (deutscher Bauunternehmer) eine Holzdecke aus mitgebrachtem Holz ein. F erstellt eine Rechnung in Höhe von 1.000 EUR an B.
Die Werklieferung ist nicht für das Unternehmen des B erfolgt, sondern für dessen privaten Bereich. Damit entfällt ein Vorsteuerabzug. Da B Unternehmer ist, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Im Ergebnis ergibt sich aus diesem Sachverhalt für B eine Umsatzsteuerzahllast i. H. v. 190 EUR.
Buchungsvorschlag SKR 03: Einbau einer Holzdecke im Privathaus
1800 | Privatentnahme (allg.) | 1.190 | 1000 | Kasse | 1.000 |
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| 1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Einbau einer Holzdecke im Privathaus
2100 | Privatentnahme (allg.) | 1.190 | 1600 | Kasse | 1.000 |
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| 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 |
Praxis-Tipp: Vermeidung des Reverse-Charge-Verfahrens
Die Vermeidung des Reverse-Charge-Verfahrens ist für den deutschen Unternehmer, der von einem ausländischen Unternehmer eine Werklieferung bezieht, in dem Beispielfall dadurch möglich, dass der Auftrag nicht von ihm, sondern von einer 3. Person, die Nichtunternehmer ist, z. B. Ehemann/Ehefrau, erteilt wird. Dabei muss diese 3. Person dann allerdings auch zivil- und umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger sein. Allerdings dürfte sich der Preis dann regelmäßig um die deutsche Umsatzsteuer erhöhen, so dass sich für den deutschen Kunden kein materieller Vorteil ergibt.
Praxis-Beispiel: Registrierungspflicht des ausländischen Unternehmers
Frau B (Unternehmergattin) erteilt dem französischen Unternehmer F den Auftrag für den Einbau einer Holzdecke im gemeinsamen privat genutzten Einfamilienhaus. Hier greift § 13b UStG nicht, da Frau B keine Unternehmerin ist. In diesem Fall muss sich der leistende Unternehmer F in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen, weil er eine Werklieferung im Inland erbringt. Er hat zudem die deutsche Umsatzsteuer dem Kunden zu berechnen und selbst an das deutsche Finanzamt abzuführen. Im Ergebnis wird F seine deutsche Umsatzsteuer allerdings auf den Preis für seine Leistung aufschlagen und F hat durch die Abführung der deutschen Umsatzsteuer zusätzliche administrative Aufwendungen.
Zum Thema Revese-Charge-Verfahren:
> Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Franzose leistet an Deutschen Unternehmer
> Reverse-Charge-Verfahren-Buchungsfälle - Deutscher Unternehmer erbringt Leistung an Niederländer
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