Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Das FG Düsseldorf hat zwei Entscheidungen getroffen, in denen die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung von Besteuerungsgrundlagen umfassend dargestellt werden (FG Düsseldorf, Urteile v. 24.11.2017, 13 K 3812/15 F und 13 K 3811/15 F).
Praxis-Hinweis: Welche Möglichkeiten der Schätzung das Finanzamt hat und wie Sie sich dieser entziehen können
Die Entscheidungen verschaffen einen guten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Schätzung durch das Finanzamt.
Dabei ist es ganz einfach, sich einer Hinzuschätzung zu entziehen:
- Wer nämlich über eine ordnungsgemäße Buchführung und Kassenführung verfügt sowie
- auch seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt,
- ermöglicht es dem Finanzamt in keinem Fall, eine Hinzuschätzung vorzunehmen.
Wenn das Finanzamt allerdings eine Schätzung vornimmt, gibt es immer noch verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Rechtsprechung in der letzten Zeit die Hürden für die Zulässigkeit einer Schätzung durchaus erhöht hat. Wird eine Schätzung vorgenommen, bietet es sich zunächst an, die Schätzungsbefugnis des Finanzamts dem Grunde nach zu bestreiten. Es obliegt nämlich dem Finanzamt, darzulegen, dass die Buchführung dermaßen schlecht gewesen ist, dass sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Hilft dieses nicht, besteht immer noch die Möglichkeit, die Art und Weise der Schätzung im jeweiligen Einzelfall anzugreifen. Nicht jede mögliche Art der Schätzung ist auch im jeweiligen Einzelfall zulässig, sondern das Finanzamt muss darlegen, warum es diese Schätzungsmethode im jeweiligen Fall anwendet. Die Besonderheiten des jeweiligen Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen. Regelmäßig fordert die Rechtsprechung zudem die Verprobung des Ergebnisses durch die Anwendung weiterer Methoden. Alles in allem bestehen damit durchaus passable Ansätze, um eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Einzelfall zu erschüttern.
Erhebliche Mängel an der Buchführung und Kassenführung
In beiden Urteilen war der Sachverhalt deckungsgleich, es ging lediglich um verschiedene Steuerarten. Klägerin war eine GbR, die einen Restaurantbetrieb unterhielt. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sowie einer Steuerfahndungsprüfung wurden erhebliche Buchführungsmängel sowie Mängel in der Kassenführung bei der Klägerin festgestellt.
Das Finanzamt hielt deshalb eine Hinzuschätzung für geboten:
- So sei der Wareneinkauf nicht vollständig erfasst und
- Kassenbons sichergestellt worden, die es für naheliegend erscheinen ließen, dass nicht alle Umsätze verbucht worden seien.
Gegen die Steuerbescheide, in denen die Hinzuschätzungen umgesetzt wurden, legte die Klägerin Einsprüche ein. Diese wurden im Wesentlichen zurück gewiesen. Im Klageverfahren rügte die Klägerin die Höhe der Schätzungen.
Befugnisse des Finanzamts zur Hinzuschätzung bestätigt
Die Klagen hatten indes nur zu einem geringen Teil Erfolg. Grundsätzlich habe das Finanzamt die Befugnis zur Hinzuschätzung gehabt. Eine Schätzung sei nämlich insbesondere dann zulässig, wenn die Buchführung der Besteuerung aufgrund von Mängeln nicht zugrunde gelegt werden könne. Im Streitfall habe die Betriebsprüfung dabei festgestellt, dass die Klägerin keine ordnungsgemäße Buchführung sowie Kasse geführt habe. Hinsichtlich der Einnahmen sei die Hinzuschätzung des Finanzamts dabei zutreffend gewesen. Die Schätzung sei dabei vom Finanzgericht in vollem Umfang nachprüfbar. Es sei dabei zutreffend gewesen, anhand der sichergestellten Kassenbons auf durchschnittliche Tageseinnahmen zu schließen.
Andere Schätzungsmethoden würden ausscheiden, wie
- Geldverkehrsrechnung
- Zeitreihenvergleich
- Schätzung anhand der Richtsatzsammlungen
Beim Wareneinkauf komme das Finanzgericht allerdings zu einer vom Finanzamt abweichenden Schätzung, die etwas zu Gunsten der Klägerin ausfalle. Hier seien die amtlichen Richtsätze als Höchstbetrag anzusetzen.
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