Firmen-Pkw: Zahlungen durch den Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung als Arbeitslohn zu erfassen. Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, mindern dann den geldwerten Vorteil, wenn es sich um ein Nutzungsentgelt handelt. Nach den BFH-Urteilen vom 30.11.2016 gilt das nunmehr auch für die Übernahme einzelner Kosten.

Private Nutzung eines Firmen-Pkw: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, legt er i. d. R. die Bedingungen für die Nutzung fest. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Nutzungsentgelte mindern den geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Kosten, z. B. die Benzinkosten, mindern diese Zahlungen nach der neuesten BFH-Rechtsprechung ebenfalls den geldwerten Vorteil. Da der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet, entsteht bei ihm kein Aufwand. Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer leistet, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Dabei wird die Umsatzsteuer aus dem pauschalen Wert herausgerechnet und auf das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt" gebucht.

Praxis-Beispiel: Abrechnung eines vom Arbeitnehmer gezahlten Nutzungsentgelts

Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Für jeden privat gefahrenen Kilometer zahlt der Arbeitnehmer 0,20 EUR an seinen Arbeitgeber. Im Monat Juli zahlt der Arbeitnehmer insgesamt 160 EUR an seinen Arbeitgeber (= Entgelt für die private Nutzung).

Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 34.800 EUR. Der Arbeitnehmer nutzt das Fahrzeug auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die 8 km von seiner Wohnung entfernt liegt.

Herr Huber hat das Fahrzeug mit 100 %igem Vorsteuerabzug erfasst und alle Aufwendungen einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben gebucht.

Da der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt, ermittelt Herr Huber den geldwerten Vorteil wie folgt pauschal:

Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung

34.800,00 EUR

Privatnutzung pro Monat 1 % von 34.800 EUR =

348,00 EUR

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro

 

Monat 34.800 EUR × 0,03 % = 10,44 EUR × 8 km =

83,52 EUR

als Sachbezug sind zu erfassen

431,52 EUR

Zahlungen durch den Arbeitnehmer mindern den Sachbezug

160,00 EUR

geldwerter Vorteil = Arbeitslohn

271,52 EUR

Umsatzsteuer ist aus dem Betrag von 431,52 EUR mit 19/119 herauszurechnen

68,90 EUR

bei der Lohnabrechnung ist der geldwerte Vorteil per Saldo mit
271,52 EUR zu erfassen

Buchungsvorschlag: Sachbezug Kfz-Nutzung

SKR 03 / SKR 04

SollKontenbezeichnungBetragHabenKontenbezeichnungBetrag

4152/6072

Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer

431,52

8611/4947

Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt

431,52

Buchungsvorschlag: Nutzungsentgelt, Verrechnung mit dem Gehalt

SKR 03 / SKR 04

SollKontenbezeichnungBetragHabenKontenbezeichnungBetrag

1740/3720

Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

160

2747/4982

 

Sonstige steuerfreie
Betriebseinnahmen

160

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Schlagworte zum Thema:  Entgelt, Geschäftswagen