Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Waren

Praxis-Hinweis: BFH zeigt Formalismus Grenzen auf
Zunächst ist zu beachten, dass es sich um eine Entscheidung (BFH Beschluss vom 14.03.2019 - V B 3/19) im vorläufigen Rechtsschutz handelt, so dass es theoretisch möglich ist, dass der BFH im Hauptsacheverfahren eine andere Rechtsauffassung vertritt. Angesichts der Eindeutigkeit der Ausführungen ist damit allerdings kaum zu rechnen.
In der Sache selbst stellt die Entscheidung eine Fortschreibung der erfreulichen Entwicklung dar, dass der BFH (zusammen mit dem EuGH) einem überbordenden Formalismus im Umsatzsteuerrecht Grenzen aufzeigt. Nachdem in der Vergangenheit etwa eine rückwirkende Rechnungskorrektur ermöglicht wurde oder bei der Adressierung eine größere Flexibilität zugelassen wurde, gilt dies jetzt auch für die Beschreibung des bezogenen Gegenstandes.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschreibung in der Rechnung allein eine Überprüfung ermöglichen soll, ob die Ware auch tatsächlich für das Unternehmen des Unternehmers bezogen wurde, kann der Entscheidung des BFH nur zugestimmt werden. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Beschreibung, die oftmals allein deshalb von der Finanzverwaltung gefordert werden, um aus formalen Gründen den Vorsteuerabzug zu versagen, sind vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.
Trotzdem sollten Unternehmer weiterhin auf eine möglichst genaue Beschreibung des Leistungsgegenstandes achten, denn
- zum einen hat der BFH seine Aussagen nur für den Bezug einer Vielzahl von Waren im Niedrigpreissegment getroffen und
- zum anderen setzt man sich, wenn man nicht auf eine genaue Bezeichnung achtet, dem Risiko aus, in langwierige und Kosten verursachende Diskussionen mit dem Finanzamt zu geraten.
Textil-Großhandel mit Waren im Niedrigpreissegment: Finanzamt erkannte die Angabe der Gattung nicht an
Die Antragstellerin war im Streitzeitraum im Großhandel mit Textilien im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren wurden in großen Mengen eingekauft, die Preise lagen hierbei nur selten über 10 EUR. In den Umsatzsteuererklärungen machte die Antragstellerin die Vorsteuer aus den Rechnungen geltend. In verschiedenen Rechnungen war zu den Artikeln hierbei „nur“ eine allgemeine Angabe gemacht – wie Hosen, Tunika, Kleider etc. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug unter Hinweis darauf, dass die bloße Angabe der Gattung keine handelsübliche Bezeichnung sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Die Antragstellerin legte erfolglos Einspruch ein. Anschließend erhob sie Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab, so dass Beschwerde zum BFH angezeigt war.
BFH hat ernstliche Zweifel an verlangten genauen konkreten Angaben im Niedrigpreissegment
Anders als das Hessisches FG hatte der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuererklärungen und gewährte die Aussetzung der Vollziehung. Eine Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglicht, muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG unter anderem die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten.
Wie genau diese Bezeichnung sein muss, wird jedoch höchst unterschiedlich gesehen. Es ist nach Ansicht des BFH hierbei ernstlich zweifelhaft, ob nicht zumindest im Niedrigpreissegment eine allgemeine Beschreibung als ausreichend anzusehen ist. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Aufwand für die genaue Konkretisierung des Leistungsgegenstandes in den Rechnungen bei Großeinkäufen von verschiedenen Waren und geringen Stückpreisen unverhältnismäßig sein kann. Schließlich wirft der BFH die Frage auf, ob die deutsche Anforderung, eine handelsübliche Bezeichnung anzugeben nicht sogar über die Vorgaben der EU-MwStSystRL hinausgeht. Diese fordert nämlich allein eine Bezeichnung der Art des Gegenstandes. Aus alledem leitet der BFH die ernstlichen Zweifel ab.
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