Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen

Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr den Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen auf 10 Jahre verlängert.

Bewertungsänderung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2016 S. 396) wurde der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes zur Abzinsung von Pensionsverpflichtungen von 7 auf 10 Jahre verlängert (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Neuregelung zielt ausschließlich auf Altersversorgungsverpflichtungen; vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (wie z. B. Verpflichtungen aus Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonten) oder sonstige Rückstellungen sind weiterhin mit dem 7-jährigen Durchschnittszinssatz abzuzinsen.

Die Neuregelung erfasst sowohl unmittelbare als auch (nicht passivierte) mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen. Es besteht eine Pflicht zur Anwendung des 10-jährigen Durchschnittszinssatzes ("sind"). Ergibt sich bei erstmaliger Anwendung der Neuregelung eine Minderung der Pensionsrückstellungen, besteht eine Auflösungspflicht (eine analoge Anwendung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist nicht zulässig).

Hinweis:

Zum 31.12.2015 führte die Neuregelung für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu einem um 0,4 % höheren Abzinsungssatz von 4,31 % bei einem 10-jährigen Durchschnittszinssatz anstatt von 3,89 % bei einem 7-jährigen Durchschnittszinssatz. Daraus resultierte abhängig vom unternehmensindividuellen Personenbestand und von der konkreten Ausgestaltung der Versorgungszusage eine Reduzierung der Pensionsrückstellung um ca. 4 bis 10 % (vgl. Geilenkothen/Rasch, KoR 2016 S. 132).

Steuerrechtlich bleibt es bei der Abzinsung mit 6 % nach § 6a EStG. Allerdings mindert sich der Bilanzunterschied zwischen handels- und steuerrechtlicher Pensionsrückstellung. Eine bilanzierte aktive latente Steuer ist insoweit erfolgswirksam aufzulösen bzw. erhöht sich eine bilanzierte passive latente Steuer (vgl. IDW HFA, IDW-FN 2016 S. 305).


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