Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen

Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr den Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen auf 10 Jahre verlängert.

Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB; zur vorzeitigen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 7 EGHGB).

Hinweis:

Für Konzernabschlüsse gelten die dargestellten Neuerungen des § 253 Abs. 2 HGB n. F. mit Ausnahme der Ausschüttungssperre entsprechend (Art. 75 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 EGHGB).


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