Überhöhte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung
Praxis-Hinweis: BFH hat Prüfungsschritte für den Fremdvergleich aufgezeigt
Die Entscheidung (BFH Urteil vom 18.05.2021 - I R 62/17) ergänzt in gewisser Weise das Urteil des BFH ebenfalls vom 18.5.2021 (BFH Urteil vom 18.05.21 - I R 4/17), das zu einem Fall eines internationalen Verrechnungspreises ergangen ist. Der Besprechungsfall ist hingegen ein reiner Inlandsfall. Die Herangehensweise des BFH ist indes ähnlich.
Es ist zu prüfen, ob ein fremder Dritter das Darlehen unter den gleichen Konditionen gewährt hätte. Auf den Zinssatz allein kommt es dabei, wie der BFH betont, nicht an, sondern auf alle Umstände des jeweiligen Darlehens.
Wie bei der Prüfung vorzugehen ist, hat der BFH dem Finanzgericht für das weitere Verfahren noch einmal aufgezeigt:
- Im 1. Schritt ist zu prüfen, ob der Darlehensvertrag dem Grunde nach anzuerkennen ist. Hierbei reicht nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale von der Fremdüblichkeit aus, um den gesamten Vertrag zu verwerfen.
- In 2. Schritt ist dann zu prüfen, ob der Zinssatz angemessen ist. Welche Methode hierbei anzuwenden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sofern sich die Umstände vergleichen lassen, ist die Preisvergleichsmethode der sicherste Weg, einen Fremdvergleich herbeizuführen. Hieran können sich auch Steuerpflichtige und ihre Berater halten, wenn sie Darlehen abschließen wollen, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung droht.
Im Urteilsfall hat der BFH dem Finanzgericht insbesondere die Prüfung des Vorbringens der Kläger, dass es auch einen Markt für nachrangige Darlehen gibt, mit auf den Weg gegeben. Dies hatten offenbar weder Finanzamt noch Finanzgericht bislang berücksichtigt.
Differenz zwischen erhöhtem Zinssatz und unter Fremden üblichem Zinssatz wurde als vGA angesehen
Die Klägerin, eine GmbH, erhielt von ihrer Alleingesellschafterin ein Darlehen, das mit 8 % p.a. verzinst wurde. Die Zinsen waren am Ende der Darlehenslaufzeit in einer Summe zu entrichten. Gleichzeitig nahm die Klägerin Bankdarlehen zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 4,78 % auf. Das Gesellschafterdarlehen war nachrangig. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, ein fremder Dritter habe nur einen Zinssatz von 5 % vereinbart. Demgemäß sei der überschießende Zinsbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafterin zu werten. Einspruch und Klage gegen die Steuerfestsetzungen hatten keinen Erfolg, so dass die Klägerin Revision zum BFH erhob.
FG muss erneut entscheiden - Finanzamt muss weitere Nachweise erbringen
Der BFH gab der Revision statt und hob das Urteil des FG Köln auf und verwies den Sachverhalt zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurück. Das Finanzamt hat nämlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass bei der vereinbarten Verzinsung von 8 % tatsächlich von einer vGA auszugehen ist.
Hierbei hat das Finanzamt nachzuweisen, dass
- die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet,
- der einem fremden Dritten bei ordnungsgemäßer Sorgfalt nicht gewährt worden wäre.
Zwar ist es zutreffend, dass die Bank einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,78 % vereinbart hat. Diese Darlehen waren aber erstrangig und zudem besichert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein fremder Dritter für ein unbesichertes und nachrangiges Darlehen ebenfalls einen höhen Zinssatz verlangt hätte. Insofern wird das Finanzgericht dies in einem weiteren Verfahren aufzuklären haben.
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