Bitcoin - Bilanzierung

Virtuelle Währungen, sog. Kryptowährungen, erfreuen sich als Zahlungsmittel und Finanzierungsquelle steigender Beliebtheit. Die bilanzrechtliche Abbildung jedoch wirft wegen bislang nicht abgeschlossener Meinungsbildung und der Innovationsgeschwindigkeit Fragen auf.

Verwendung und Verkauf von Bitcoin

Sachverhalt: Ein Unternehmen bezahlt mit dem im Umlaufvermögen ausgewiesenen Bitcoin-Bestand eigene Verbindlichkeiten, tätigt Einkäufe bzw. tauscht (bei günstiger Gelegenheit) das Bitcoin-Guthaben oder Teile davon in Euro ein.

Beurteilung: In der Erweiterung des Ausgangsfalls wird das im Bestand befindliche und in der Bilanz in Euro umgerechnete Bitcoin-Guthaben verwendet. Entsprechend den oben dargestellten, einschlägigen Bewertungsprinzipien, insb. der verpflichtenden Anwendung des strengen Niederstwertprinzips und der Nichtanwendung des § 256a HGB, kommt es erst im Zeitpunkt der späteren Verwendung des Bitcoin-Guthabens zu realisierten Erträgen oder aber es fallen (neben ggf. bereits vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen) weitere Aufwendungen an. Erträge aus der Zuschreibung vormals (außerplanmäßig) abgeschriebener Bitcoin-Guthaben bleiben hiervon unberührt, d. h. diese sind ggf. vorher – wenn die Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung nicht mehr bestehen – zu erfassen. Erwirbt das Unternehmen gegen (originäre) Zahlung von Bitcoin Vermögensgegenstände, handelt es sich mangels (gesetzlicher) Zahlungsmittelfunktion von Bitcoin wiederum um einen Tausch bzw. bei Bezug von Dienstleistungen um einen tauschähnlichen Vorgang. Entsprechend sind die für den Tausch entwickelten Bilanzierungsgrundsätze anwendbar, sodass der Tauschvorgang wahlweise erfolgsneutral oder unter Aufdeckung der in den weggetauschten Bitcoin enthaltenen stillen Reserven erfolgswirksam erfasst werden kann.Tauscht das Unternehmen Bitcoin an einer Börse gegen Euro, d. h. verkauft es sein Bitcoin-Guthaben (bzw. Teile davon), so ergibt sich eine Erfolgsauswirkung (sonstiger betrieblicher Ertrag oder sonstiger betrieblicher Aufwand) i. H. d. Unterschieds zwischen dem erhaltenen Euro-Betrag und dem abgehenden Buchwert des Bitcoin-Guthabens.

Bezahlt das Unternehmen bei Fälligkeit einer originär auf Euro lautenden Verbindlichkeit (und mit Zustimmung des Gläubigers) statt des geschuldeten Euro-Betrags einen Betrag in Bitcoin, der dem dann aktuellen Euro/Bitcoin-Kurs entspricht, erlischt die Verbindlichkeit mit der Annahme des Bitcoin-Betrags durch den Gläubiger gem. § 364 Abs. 1 BGB an Erfüllungs statt. Der Abgang an Bitcoins aus dem Bestand des Unternehmens erfolgt i. H. d. Buchwerts der aufgewendeten Bitcoins. Eine sich hieraus ergebende Differenz zur ursprünglich auf Euro lautenden Verbindlichkeit stellt einen sonstigen betrieblichen Aufwand bzw. Ertrag dar. Dabei ist zu beachten, dass sich hieraus ergebende "Wechselkursgewinne oder -verluste" mangels (gesetzlicher) Währungseigenschaft von Bitcoin nicht gem. § 277 Abs. 5 HGB angabepflichtig sind ("aus der Währungsumrechnung").


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