Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bei Personengesellschaften
Praxis-Hinweis: BMF-Schreiben ermöglicht flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag
Durch einen Beschluss (vom 15.11.2017 - VI R 44/16) hat der BFH klargestellt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der zu Lasten des Gesamthandvermögens gebildet wurde, nicht deshalb rückgängig zu machen ist, weil die spätere Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt ist. Diese Entscheidung wurde seinerzeit allgemein begrüßt und von der Literatur auch einhellig als zutreffend angesehen.
Dass die Finanzverwaltung mit der Entscheidung gleichwohl „Probleme“ hatte, ist daraus ersichtlich, dass es fast zwei Jahre gedauert hat, bis die Entscheidung nunmehr durch ein BMF-Schreiben (v. 26.8.2019, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) – welches das grundlegende BMF-Schreiben zu § 7g EStG (v. 20.3.2017, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02) in den Tz. 4 und 5 ändert – und die gleichzeitige Veröffentlichung im BStBl. allgemeine Anerkennung findet. Doch besser spät als nie – für Mitunternehmerschaften und ihre Berater gibt es nunmehr erfreulicherweise Rechtssicherheit.
Bei einer Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags ist es nunmehr in weitem Umfang möglich, diesen im Sonderbetriebsvermögen bzw. Gesamthandsvermögen zu berücksichtigen. Dies erhöht die Flexibilität der Gestaltungsmaßname durchaus. Zu beachten sind gleichwohl weiterhin die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG und diese sind teils recht eng. Insbesondere die Größenkriterien des § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG führen dazu, dass nur relativ kleine Unternehmen die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrags geltend machen können. Die Voraussetzungen müssen stets sauber geprüft werden.
Rechtlicher Hintergrund: Für Anschaffungen in der Zukunft kann Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden
Nach § 7g EStG können
- Betriebe gewisser Größe
- unter weiteren Voraussetzungen für die
- zukünftige Anschaffungen oder Herstellungen
- von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
einen sog. Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dieser wird dann auf die zukünftige Anschaffung oder Herstellung übertragen, sodass sich insofern ein Liquiditätsvorteil ergibt. Es war hierbei strittig, ob der Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft erfolgen darf und die spätere Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zum Investitionsabzugsbetrag:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- In Tz. 4 des grundlegenden BMF-Schreibens wurde ausdrücklich aufgenommen, dass die Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn abgezogen werden können (Tz. 4 Satz 1).
- Ferner wurde Tz. 4 um einen Satz 3 ergänzt, der klarstellt, dass bei der Ermittlung des Höchstbetrages von 200 TEUR, der innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden kann, Investitionsabzugsbeträge aus dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen zusammenzufassen sind.
- Vollständig neu ist Tz. 5, in der der Beschluss vom 15.11.2017 anerkannt wird (Tz. 5 Satz 1). Über diesen Beschluss hinaus besteht auch die Möglichkeit, im Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen und die Investition im Gesamthandsvermögen zu tätigen. Möglich ist auch den Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers geltend zu machen und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers zu tätigen (Tz. 5 Satz 2). Einschränkend weist das BMF darauf hin, dass keine begünstigte Anschaffung eines Wirtschaftsgutes vorliegt, wenn ein Erwerb eines Wirtschaftsgutes von der Mitunternehmerschaft erfolgt, oder das erworbene Wirtschaftsgut bereits zuvor Sonderbetriebsvermögen darstellt (Tz. 5 Satz 3).
- Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle und kann auch für Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2016 in Anspruch genommen werden.
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