Corona-Hilfsmaßnahmen im Jahresabschluss

Am Beispielfall des Maschinenbauers Acrisis zeigt unser Autor und Referent Professor Kessler, wie sich Kurzarbeitergeld, erstattete Sozialversicherungsbeiträge und eine Schließung des Produktionsstandorts auf den Jahresabschluss auswirken.

Umsatzeinbrüche und Kurzarbeitergeld: Die COVID-19-Pandemie hat dem Maschinenbauer Acrisis arg zugesetzt. Nachdem zahlreiche Kunden geplante Investitionen zurückgestellt oder aufgegeben haben, ist der Umsatz im Jahr 2020 um 15 % auf 39 Mio. EUR eingebrochen. Um angesichts der Unterauslastung der Kapazitäten die Kosten zu reduzieren, wurde noch vor Jahresende ein kleinerer Produktionsstandort aufgegeben. Die Maßnahme hat einen Einmalaufwand von 3 Mio. EUR verursacht. Während des Jahrs 2020 waren durchschnittlich 40 % der Mitarbeiter in Kurzarbeit. Für sie hat die Bundesagentur für Arbeit 2 Mio. EUR Kurzarbeitergeld und eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen von 350.000 EUR an Acrisis überwiesen.

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Kurzarbeitergeld

Was die Darstellung in Bilanz und GuV angeht, sollte der vorstehende Sachverhalt die Verantwortlichen für die Abschlusserstellung bei Acrisis kaum vor größere Probleme stellen.

Das Kurzarbeitergeld steht den Arbeitnehmern zu. Der Arbeitgeber ist lediglich für die Zahlungsabwicklung zuständig. Üblicherweise tritt er bei der Auszahlung des Kurzarbeitergelds an die Mitarbeiter in Vorleistung und aktiviert zugleich einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit. Der Vorgang lässt die GuV unberührt.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei der Erstattung der auf die ausgefallenen Arbeitsstunden entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung handelt es sich hingegen um eine öffentliche Zuwendung in Gestalt eines Aufwandszuschusses. Nach IDW HFA 1/1984 steht es dem Unternehmen frei, für die Erstattung einen sonstigen betrieblichen Ertrag zu erfassen oder die bezuschussten Aufwendungen zu kürzen. Der Vorgang ist mithin in jedem Fall erfolgswirksam.

Schließungskosten

Das gilt schließlich auch für die Schließung des Produktionsstandorts. Wo die Aufwendungen in der GuV auszuweisen sind, mag hier dahinstehen.

Anhangangaben

Spannender ist die Frage, was Acrisis im Anhang zu den drei Sachverhalten zu berichten hat. Anzugeben sind in jedem Fall die angewandten Rechnungslegungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Was das Kurzarbeitergeld angeht, mag man argumentieren, das Unternehmen übernehme insoweit nur die Zahlungsabwicklung zwischen der Bundesagentur und dem Mitarbeiter. Für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage komme dem keine Bedeutung zu. Diese Einschätzung greift zu kurz. Als Folge der Kurzarbeit weiter Teile der Beschäftigten werden die Personalaufwendungen von Acrisis im Vergleich zum Vorjahr deutlich sinken. Über den Grund für diese Entwicklung darf das Unternehmen den Abschlussleser nicht im Unklaren lassen. Schließlich will er nicht etwas über den Geschäftsverlauf im zurückliegenden Jahr erfahren. Wichtiger sind für ihn die Perspektiven des Unternehmens. Um ihm die Chance zu geben, einen verlässlichen Blick in die Zukunft zu werfen, muss der Abschluss Umstände, die seine Prognosetauglichkeit einschränken, erläutern.

Im Hinblick auf die Behandlung des Zuschusses zur Sozialversicherung ist insbesondere darzulegen, wie das Ausweiswahlrecht in der GuV ausgeübt wurde.

Bei den Stilllegungsaufwendungen ist eine etwaige Verpflichtung zur Angabe von außergewöhnlichen Aufwendungen nach § 285 Nr. 31 HGB in Betracht zu ziehen. Sie liegt sowohl unter dem Aspekt einer außergewöhnlichen Größenordnung als auch der außergewöhnlichen Bedeutung der Aufwendungen nahe.

Im Jahresabschluss über Auswirkungen der Pandemie berichten

Man kann es auch einfacher auf den Punkt bringen: Einen Jahresabschluss, der einerseits aufzeigt, wie geringwertige Vermögensgegenstände behandelt worden sind, und andererseits über die Auswirkungen der Corona-Pandemie nonchalant hinweggeht, braucht niemand.

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