Bilanzierung von Mietkonzessionen (IFRS 16) - Ausnahme

Das kurzfristige Amendment des IASB zur Bilanzierung von Mietkonzessionen unter Berücksichtigung des Einflusses von Covid-19 verweilt aktuell noch auf EU-Ebene.

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der International Accounting Standards Board (IASB) am 24.4.2020 seinen Entwurf ED/2020/2  zur Änderung des IFRS 16 veröffentlicht. Nur 5 Wochen danach wurde das finale Amendment zu IFRS 16 „Covid-19-Related Rent Concessions“ am 28.5.2020 veröffentlicht.

Kurzfristige Reaktion des IASB auf Covid-19

Die kurzfristige Reaktion des IASB sieht eine optionale Erleichterung für Leasingnehmer vor. Diesen wird eine Erleichterung (relief) der Anwendung von IFRS 16 gewährt. Die Erleichterung beschränkt sich auf den Verzicht der Beurteilung, ob ein Mietzugeständnis (rent concession) im Zusammenhang mit Covid-19 eine Modifikation des Leasingverhältnisses darstellt.

Stattdessen werden diese Mietzugeständnisse so behandelt, als seien diese keine Modifikation, mit der Folge, dass diese – meist – als variable Leasingzahlung im Zeitpunkt der Gewährung zu erfassen seien.

Gegenüber dem ED/2020/2 ergeben sich folgende Anpassungen:

  • Die Erleichterungsvorschrift ist auf Covid-19-bedingte reduzierte Mietzahlungen anzuwenden, die vor oder am 30.6.2021 fällig sind.
  • Sofern Mietkonzessionen wahlweise nicht als Modifikation behandelt werden ist dies im Anhang zu erläutern. Ebenso ist zu berichten, für welche Verträge die Erleichterungsvorschrift angewendet wurde. Auch ist der Betrag der ergebniswirksam erfassten Änderungen der Mietzahlungen anzugeben.
  • Verpflichtende Angaben nach IAS 8.28(f) für die Berichtsperiode, in der die Erleichterungsvorschrift erstmalig angewendet wird, bestehen nicht.

Wird für die Erleichterung optiert, wäre eine einheitliche Anwendung auf alle Leasingverträge mit ähnlichen Merkmalen und unter ähnlichen Umständen geboten.

(Gleichwertige) Ausnahmen für den Leasinggeber sind nicht vorgesehen.

Endorsement noch ausstehend

Die Erleichterung ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.6.2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich. Voraussetzung für die Anwendung in Deutschland ist jedoch ein vorheriges Endorsement durch die EU.

Nach dem zwar die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) bereits am 2.6.2020 sein sog. Endorsement Advice gegeben hatte, ist eine Übernahme in EU-Recht noch ausstehend. Nach dem aktuellen Endorsementstatus (Stand: 3.6.2020) auf der offiziellen Seite von EFRAG wird eine Übernahme erst für „Q3/Q4 2020“ erwartet. Sofern eine freiwillige Prüfung überhaupt vorgenommen wird, könnte dies insbesondere für die Halbjahresberichterstattung ein Diskussionsthema sein.

Praxishinweis: IASB-Änderungen führen zu deutlichen Erleichterungen für Leasingnehmer

Durch die Änderungen werden betroffenen Unternehmen Erleichterungen gewährt. Für den Leasingnehmer entfällt die Notwendigkeit zur Durchsicht aller IFRS 16-relevanten Mietverträge bzgl. der Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession. Ebenso entfällt die Notwendigkeit zur Bestimmung ggf. neuer Diskontierungssätze bei einer Modifikation.


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