EFRAG empfiehlt Übernahme der Änderungen an IFRS 3
Am 22.10.2018 hatte der IASB Änderungen an IFRS 3 herausgegeben. Inhalt der Änderungen betreffen die Vorgaben zur Abgrenzung eines Geschäftsbetriebs (business), somit die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von IFRS 3. Die Definition eines business nach IFRS 3 war bislang nicht zweifelsfrei. Durch eine ergänzende Änderung sollen die bestehenden Unklarheiten bereinigt werden.
Neue Definition eines business
Die Änderungen sind Ausfluss des sog. Post-Implementation Review (PIR) und beziehen sich auf die bisherige Definition eines Geschäftsbetriebs (business). Die Definition des Geschäftsbetriebs war bislang in IFRS 3 Appendix A verortet und wurde durch die Anwendungsleitlinien in IFRS 3.B7-12 erläutert.
Die Ergänzung in IFRS 3 stellt klar, dass ein business eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen substanziellen Prozess beinhalten, die dann zusammen signifikant zur Fähigkeit beitragen, Leistungen (Output) zu produzieren.
Vorgelagerter Test bei Nichtvorliegen eines business
Der IASB hat eine Vereinfachung für die Beurteilung vorgesehen. Mittels eines sog. concentration test kann der Test auf das Vorliegen eines business nach den allg. Kriterien abgekürzt werden.
Der sog. concentration test ist erfüllt, wenn nahezu der gesamte (substantially all) fair value der erworbenen Bruttovermögenswerte (gross assets) auf einen einzelnen identifizierbaren Vermögenswert oder eine Gruppe vergleichbarer Vermögenswerte entfällt (neuer IFRS 3.B7B). Sind die Kriterien erfüllt, handelt es sich bei dem Erwerbsobjekt um kein business, IFRS 3 gelangt somit nicht zur Anwendung.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 28.3.2019 seine Übernahmeempfehlung in Bezug auf die Änderungen ausgesprochen. Demnach erfüllt die vom IASB vorgenommene Standardänderungen die Übernahmekriterien der EU.
Praxis-Tipp: Vorgelagerter Test schafft zusätzliche Sicherheit
Die (Nicht-)Anwendung von IFRS 3 zeitigt große Relevanz in der Erst- und Folgebewertung (u. a. Goodwill). Ob die Änderungen hier Klarheit in der Praxis schaffen, bleibt abzuwarten. Gleichwohl wird der neu eingefügte vorgelagerte Test sicherlich für die bisher weniger ermessensbehafteten Fälle zusätzliche Sicherheit in der Beurteilung schaffen.
Quelle: EFRAGs endorsement advice on Definition of a Business Amendments to IFRS 3
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