ESMA unterstreicht ihre Funktion als Kontrolleur
Die ESMA hatte bereits Mitte 2013 eine Konsultation zu neuen Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften bei börsennotierten Unternehmen in der EU angestoßen. Als Anlass diente die Überprüfung der Standards Nr. 1 und 2 zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften bei Finanzinformationen, die vom Vorgänger der ESMA im April 2003 und April 2004 veröffentlicht wurden.
Kritik von IDW und DRSC
Die zu dieser Konsultation eingegangenen Stellungnahmen waren teils sehr kritisch. So hatten von deutscher Seite das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), aber auch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) in ihren Stellungnahmen in 2013 die Rolle der ESMA diskutiert. Als zentrale Kritikpunkte sind zu nennen:
- Die Durchsetzung von Rechnungslegungsstandards sei strikt von der Standardsetzung zu trennen. So dürften die ESMA und die europäischen Durchsetzungsbehörden nicht mit der Rolle der Standardsetzer in Konflikt geraten, da Zweifelsfragen bei der Umsetzung der IFRS primär mit dem Standardsetzer (dem IASB oder dem IFRS Interpretations Committee) zu klären seien.
- Ähnliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Standardsetzung und -durchsetzung könnten sich auch mit Bezug auf die Veröffentlichung von Durchsetzungsentscheidungen der ESMA ergeben (sog. Extracts from the EECS database of enforcement decisions). Auch hier bestehe die Gefahr, dass die ESMA sich in die Rolle eines Standardsetzers begebe.
- Die Auslegung von Wesentlichkeit, die sich die ESMA ebenfalls als Aufgabe gesetzt hat, sei (auch) eine integrale Aufgabe des Standardsetzers, somit des IASB bzw. IFRS Interpretations Committee, nicht (aber) einer Aufsichtsbehörde.
Der am 10. Juli 2014 veröffentlichte Bericht der ESMA („Final Report - ESMA Guidelines on enforcement of financial information“) enthält neben einem Überblick zu den Rückmeldungen und den Antworten der ESMA auch die endgültigen Leitlinien, die noch in die offiziellen Sprachen der EU übersetzt werden. Nach der Veröffentlichung auf der Internetseite der ESMA, treten die Regelungen zwei Monate später in Kraft.
Dabei versucht die ESMA, die angebrachten Befürchtungen der Überlappung bei der Durchsetzung von Rechnungslegungsstandards und Standardsetzung zu entkräften. Dabei untermauert sie die Rolle der Durchsetzungsbehörden. Diese bestehe darin, Probleme in der Anwendung von Rechnungslegungsvorgaben, die den Enforcermentstellen auffallen, den Standardsetzern mitzuteilen. Auch das Thema Vereinheitlichung in der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wesentlichkeit“ wird von der ESMA beantwortet. So sollten die bei den Durchsetzungsaktivitäten angelegten Wesentlichkeitsgrenzen die gleichen sein, wie in dem zugrundeliegenden Rechnungslegungssachverhalt und somit keine Abweichungen entstehen.
Weiterhin sollen Formulierungen in den Leitlinien angepasst werden, da diese unter Umständen zu Missverständnissen in der Auslegung von Durchsetzungsaktivitäten führen könnten. Genannt werden die Formulierungen „unlimited scope“ und „focused examinations“. Auch die Kritik an der vorgeschlagenen Anwendung der Leitlinien auf Prospekte wurde von der ESMA beantwortet.
Fazit
Die Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungs- bzw. Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene ist unstrittig notwendig, letztlich auch um allen EU-Unternehmen gleiche Rahmenbedingungen bei den Durchsetzungsaktivitäten zu schaffen. Die ESMA hat sich der Kritik angenommen, sodass die Zentralisierung regulatorischer Bedingungen nicht zu einer Vorgabe von Rechnungslegungsvorschriften durch die Kontrollinstanzen führen soll. Es bleibt mithin abzuwarten, inwiefern die bislang schon eingeführten Verfahren der ESMA „entschärft“ oder angepasst werden.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
-
Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
-
EFRAG veröffentlicht Diskussionspapier zur Kapitalflussrechnung
19.12.2024
-
RNE und DRSC veröffentlichen Handreichung zum Thema Biodiversität
18.12.2024
-
Jahresabschluss 2024: Überblick aller gesetzgeberischen Neuerungen
17.12.2024
-
Jahresabschluss-Checkliste 2024: Vorarbeiten
12.12.2024
-
Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
11.12.2024
-
Unternehmensberichterstattung durch CSRD im Wandel
11.12.2024
-
EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024
-
CSRD – Betroffene Unternehmen
11.12.2024
-
Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024
-
Kein Ausweiswahlrecht mehr für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024