Garage eines Einfamilienhauses als gewillkürtes Betriebsvermögen kann Nachteile bringen
Sachverhalt: Aktivierung der Garage mit dem halben Miteigentumsanteil
Die Ehegatten hatten 1979 als Miteigentümer zusammen mit einem Einfamilienhaus eine angegliederte Doppelgarage errichtet, in der neben einem privaten ein betrieblicher Pkw abgestellt wurde. Nach einer Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelgarage. Der Ausweis in der Bilanz wurde beibehalten, bis der Ehemann 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertrug. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und erfasste die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn. Der Kläger wandte ein, die Aktivierung der anteiligen Garage sei von Anfang an unzulässig gewesen.
Entscheidung: Aktivierung gilt als Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zwar werde eine Garage, die als unselbständiges Nebengebäude des Einfamilienhauses anzusehen sei, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dort ein betrieblicher Pkw abgestellt werde. Die Garage konnte jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür genügt es, wenn ein Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Mit der Aktivierung im Anschluss an die Betriebsprüfung habe der Kläger die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dokumentiert.
Praxis-Hinweis: Gewillkürtes Betriebsvermögen nachteilig
Unbefriedigend erscheint an der steuerlichen Behandlung ähnlich gelagerter Fälle, dass
- zu Lasten des Steuerpflichtigen die Ausübung eines Wahlrechts unterstellt wird, das ihm möglicherweise nicht bekannt war und
- dies von der Betriebsprüfung nicht entsprechend erläutert wurde.
Diese Vermutung drängt sich oft auf, weil die Aktivierung als gewillkürtes Betriebsvermögen in den meisten derartigen Fällen offensichtlich nachteilig ist. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es für das Finanzgericht praktisch unmöglich ist, insoweit den Sachverhalt über viele Jahre zurück einigermaßen zuverlässig aufzuklären.
Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az beim BFH X R 1/16). Vergleichbare Fälle sollten deswegen offen gehalten werden.
FG München, Urteil vom 3.2.2015, 6 K 3817/13.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Kassenführung: Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei pauschaler Umsatzstornierung ist zulässig
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.866
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9621
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.052
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.535
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.410
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.976
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.9442
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.872
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.829
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.425
-
IASB veröffentlicht Entwurf mit gezielten Verbesserungen an IAS 37
21.11.2024
-
ESMA und BaFin veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte für die Berichtssaison 2024
21.11.2024
-
Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
20.11.2024
-
Risikobetrachtungen und Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ESMA Prüfungsschwerpunkte 2024
20.11.2024
-
IDW sieht auch viele öffentliche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet
19.11.2024
-
Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten – ISSA 5000 und CEAOB-Leitlinien verabschiedet
05.11.2024
-
BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
05.11.2024
-
Diskussionen um das CSRD-Umsetzungsgesetz
30.10.2024
-
EU verschiebt Erstanwendung der Entwaldungsverordnung
28.10.2024
-
IASB schließt die Überprüfung von IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" ab
17.10.2024