IFRIC 23 zur Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern veröffentlicht
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hatte am 21.10.2015 den Entwurf einer neuen Interpretation (draft interpretation) DI/2015/1 - Uncertainty over Income Tax Treatments veröffentlicht. Am 7.6.2017 hat der IASB nun die finale Interpretation IFRIC 23 herausgegeben.
Regelungslücke in IAS 12 nun geschlossen
Die Interpretation umfasst eine Klarstellung zur Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit/Unsicherheit im Rahmen der Bilanzierung unsicherer Steuerwerte. Hier bestand bislang eine Regelungslücke in IAS 12, nach der jeder Steuerbilanzposten bis zum Vorliegen einer endgültigen Veranlagung unsicher ist.
Anwendungsbereich von IFRIC 23
IFRIC 23 ist anzuwenden auf zu versteuernde Gewinne (bzw. steuerliche Verluste), steuerliche Bemessungsgrundlagen (tax base), noch nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze, sofern bei deren Bemessung nach IAS 12 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung besteht. Als Grundannahme gilt, dass eine Steuerbehörde sowohl Recht auf als auch Kenntnis über alle relevanten Informationen hat.
Das gilt nach IFRIC 23
- Ein Unternehmen erwägt die Wahrscheinlichkeit, ob die zuständige Steuerbehörde die betreffende steuerliche Behandlung anerkennt.
- Die Abgrenzung des relevanten Bilanzierungsobjekts (unit of account) betreffend eine unsichere Steuerforderung/-verbindlichkeit erfordert eine Ermessensentscheidung und legitimiert zur Zusammenfassung inhaltlich verbundener Positionen; erstreckt sich aber jedenfalls nicht auf die gesamte Steuererklärung bzw. Jahressteuererklärung.
- Für die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ist – wahlweise - entweder auf den wahrscheinlichsten Wert (most likely amount) oder den Erwartungswert (expected value) abzustellen. Wenn die Anerkennung der (geplanten) deklarierten steuerlichen Handhabung wahrscheinlich (probable) ist, sind die laufenden und tatsächlichen Steuern auf dieser (geplanten) Basis anzusetzen. Besteht hingegen Unsicherheit bzgl. der Anerkennung (not probable), ist entweder der wahrscheinlichste Betrag, der steuerlich zur Anerkennung gelangen würde, oder der Erwartungswert der unterschiedlichen Szenarien, je nach dem welche Schätzung angemessener ist, heranzuziehen.
Anwendungszeitpunkt von IFRIC 23
IFRIC 23 ist gem. IAS 8 rückwirkend anzuwenden, wobei eine Ausnahme bei der Anpassung der Vergleichsinformationen vorgesehen ist. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist erlaubt, sofern dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist.
Die Interpretation sieht keine eigenen Angabevorschriften vor und verweist hier auf die bestehenden Angabevorschriften in IAS 1 und IAS 12.
IFRIC 23 ist ab Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet, setzt aber in der EU das vorherige Endorsement voraus.
Praxis-Tipp: Anpassung der Accounting Policies zu empfehlen
IFRIC 23 ist für Unternehmen von besonderer Relevanz, die bislang abweichend von den vorgeschlagenen Regelungen, z.B. für ertragssteuerliche Zwecke Unsicherheiten mit Bezugnahme auf IAS 37 beantwortet haben. Da die Interpretation eine (rückwirkende) Klarstellung bestehenden Rechts ist, ist eine entsprechende Anpassung der accounting policies zu empfehlen.
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