Erstanwendungszeitpunkt beschlossen, EFRAG äußert sich zu Klarstellungen
Am 11. September 2015 hat der IASB nun - wie erwartet - die Änderung an IFRS 15 - Effective Date of IFRS 15 betreffend der Verschiebung des verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 veröffentlicht.
Geändert werden die Übergangsleitlinien in IFRS 15.C1 und IFRS 15.C7. Hiernach wird eine Anpassung auf 2018 vorgenommen, d. h.
- Der Standard ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 15 ist weiterhin zulässig. Auf EU-Ebene setzt dies natürlich eine vorherige Übernahme in EU-Recht voraus.
- Weiterhin bleibt das Wahlrecht bestehen IFRS 15 auf alle Verträge vollständig rückwirkend anzuwenden (IFRS 15.C3a)) oder IFRS 15 nur auf Verträge anzuwenden, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode noch nicht erfüllt waren (IFRS 15.C3b)). Im letzteren Fall ist als „früheste Vergleichsperiode“ der 1. Januar 2018 anzusehen (bei Unternehmen mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr).
Stellungnahme der EFRAG
In Bezug auf IFRS 15 hat die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) bereits am 4. September 2015 zu ED/2015/6 Clarifications to IFRS 15 Stellung genommen. Der Änderungsentwurf behandelt einen Teil aufgeworfener Fragestellungen, die im Rahmen der gemeinsamen Beratungsgruppe Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) diskutiert wurden. Diese betreffen die Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Beziehungen und Lizenzen. Die Änderungen betreffen in erster Linie die illustrierenden Beispiele von IFRS 15.
Die EFRAG unterstützt dabei das generelle Vorhaben des IASB den verpflichtenden Teil des IFRS 15 nicht um Einzelfallregelungen anzupassen, sondern mehrheitlich auf die illustrierenden Beispiele zu verweisen. Ein anderes Vorgehen wählt hingegen das FASB bei seinem Erlösstandard. Hinsichtlich der Anpassungen durch ED/2015/6 hat die EFRAG mehrheitlich lediglich editoriale Anmerkungen, z. B. hinsichtlich des neuen Examples 10 Case B. Inhaltlich geht es um einen sog. combined output, d. h. einen Vertrag über den Bau von fünf kundenspezifischen „units“. Fraglich ist dann, ob mehrere separate Leistungsverpflichtungen oder ein Leistungsbündel vorliegen. Klarzustellen sei nach Ansicht der EFRAG, dass die Prüfung auf jede einzelne unit vorgenommen werden müsse, insbesondere, ob diese unterscheidbar (distinct) von den restlichen units sei.
Praxis-Tipp: Unternehmen sollten bestehende Verträge auf den neuen IFRS 15 testen
IFRS 15 bleibt ein wichtiges Thema auf Ebene des IASB. Zwar ist nun etwas mehr Zeit für die Vorbereitung vorhanden, aufgrund der Fülle der Themen gilt jedoch mehr denn je: Vorbereitung ist besser als Nachbereitung. Unternehmen sollten daher dringend bestehende Verträge auf den neuen IFRS 15 testen.
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