Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag durch das Steueränderungsgesetz 2015
Die Investitionsabzugsbeträge und deren Auflösung sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen elektronisch zu übermitteln (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.). § 7g verlangt nicht mehr, dass die geplanten Investitionen in ihrer Funktion bezeichnet werden.
Aber Achtung: Die Finanzverwaltung bestimmt die elektronischen Angaben
Welche Daten nach den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen zu übermitteln sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Gesetzesformulierung. Was in den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen zu übermitteln ist, ist gesetzlich nicht definiert.
Das heißt, dass letztlich die Finanzverwaltung vorgibt, was zu übermitteln ist. Das bedeutet, dass zu den vorgeschriebenen Datensätzen, die elektronisch zu übermitteln sind, auch die Bezeichnung der geplanten Investitionen gehören können. Genaue Angaben darüber, was in den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen anzugeben ist, liegen derzeit noch nicht vor.
Ab wann ist der Investitionsabzugsbetrag elektronisch zu beantragen?
Die elektronische Übermittlung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2015 enden (§ 52 Abs. 16 EStG n.F.) Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die elektronische Übermittlung erstmals für den Jahresabschluss 2016 vorzunehmen.
Das Finanzamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Unternehmer seine Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Steuererklärungen elektronisch übermittelt.
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