Bewertung von Rückstellungen
Der Streitfall betraf die VZ 2002 bis 2004, für die bereits § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 als lex specialis im Bilanzsteuerrecht anzuwenden war. Danach sind bei der Bewertung einer Rückstellung „künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden […] und nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen“. Unter dem Regime des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 sind nach dem Nichtzulassungsbeschluss des BFH (Beschluss v. 21.8.2013, I B 60/12) Kippgebühren bei der Bewertung der Rückstellung rückstellungsmindernd zu berücksichtigen (anders dagegen noch vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002: BFH, Urteil v. 16.9.1970, I R 184/67, DB 1971, S. 269). Dabei sei der Abschluss schuldrechtlicher Verträge für eine Kompensation mit künftigen Vorteilen nicht erforderlich. Eine voraussichtliche Verbundenheit bestehe vielmehr bereits dann, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen, mit anderen Worten der Vorteilseintritt überwiegend wahrscheinlich ist. Dagegen ist die bloße Möglichkeit eines Vorteilseintritts nicht ausreichend.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Senatsurteil vom 17.10.2013 (BFH, Urteil v. 17.10.2013, IV R 7/11), nach dem Voraussetzung für die Wertminderung der Rückstellung sei, „dass zwischen der zu erfüllenden Verpflichtung und dem wirtschaftlichen Vorteil zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang“ bestehe, der bei Kippgebühren zweifellos gegeben sein sollte. Zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 könne auch nicht „auf die vor der Einfügung dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ergangene Rechtsprechung“ (z. B. BFH, Urteil v. 17.2.1993, X R 60/89) rekurriert werden.
Handelsrechtlich reicht dagegen eine „51 %-Wahrscheinlichkeit“ nicht aus (so IDW RS HFA 34.31).
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