Leasing: IASB und FASB erzielen vorläufige Einigung

Der IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB haben sich auf einige Punkte im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingbestandteilen in einem einheitlichen Vertrag  vorläufig geeinigt.

So soll ein Unternehmen bei Vorliegen einer Vereinbarung, die möglicherweise mehrere Einzel(leasing)vereinbarungen umfasst, diese separat analysieren. Die Zusammenfassung ist geboten, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Komponenten besteht, die Nutzung also ein Zusammenwirken aller Vertragskomponenten voraussetzt. Schon im geltenden Recht ist unklar, wann von einem Funktionszusammenhang auszugehen ist (vgl. Lüdenbach/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar 2012, § 15 Rz. 102). Eine Konkretisierung im neuen Recht wäre daher zu begrüßen.

Darüber hinaus wird diskutiert, wie mit Leasingvereinbarungen umzugehen ist, wenn eine Leasingkomponente das Recht auf die Nutzung von mehr als einem Vermögenswert einräumt. Es wurde vorläufig beschlossen, für die Klassifizierung auf den primären Vermögenswert der Leasingkomponente abzustellen. So sei z.B. bei einem Leasingvertrag über eine Turbine und das zugehörige Gehäuse bzw. Gebäude, die Turbine der primäre Vermögenswert.

Keine Trennung von Grund und Boden sowie Gebäude

Bei der Klassifizierung von Immobilienleasingvereinbarungen entschieden die Boards weiterhin vorläufig, dass nicht verlangt wird, Grund und Boden sowie zugehörige Gebäude separat zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Mehrheit der Nutzenziehung ist vielmehr auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abzustellen.

Schlussfolgerung

Die Diskussionen zum Entwurf ED Leases und dem angekündigten Re-ED halten an. Mit den nun veröffentlichten vorläufigen Entscheidungen ist insbesondere die nicht notwendige Aufteilung von Grund und Boden sowie zugehörigem Gebäude als ein interessanter Aspekt zu sehen. Gleichwohl werden Unternehmen als Leasingnehmer mit den neuen Regelungen noch vor schwierige Aufgaben gestellt werden. Insbesondere die Evaluierung, ob eine Mehrheit der Nutzenziehung besteht, ist wegen der nicht eindeutigen Vorgaben nicht zweifelsfrei. Darüber hinaus bleibt natürlich die große Frage, ob das Projekt tatsächlich jemals abgeschlossen wird oder nicht wieder in der Schublade verschwinden wird.


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