Neuer Auszug von Durchsetzungsentscheidungen der ESMA veröffentlicht
Eine zentrale Aufgabe der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als unabhängige EU-Behörde ist die (Weiter-)Entwicklung der Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte innerhalb der EU. Die nationalen Enforcement-Einrichtungen, deren Aufgabe unter der Aufsicht der Finanzberichterstattung liegt, finden sich auf EU-Ebene in den sog. European Enforcers’ Coordination Sessions (EECS) zusammen. Dieses Gremium soll i. S. e. Prävention eine einheitliche Anwendung der IFRS in Europa gewährleisten.
ESMA Extracts ohne deutsche Enforcement-Fälle
Hierzu sollen die Veröffentlichungen von auf nationaler Ebene festgestellten Enforcement-Entscheidungen beitragen. Dadurch soll es nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, aber auch Abschlussprüfern, ermöglicht werden, Einblicke in die Entscheidungsfindung der Enforcement-Einrichtungen zu erhalten. Eine Zusammenfassung aller bisherigen veröffentlichten Enforcement-Entscheidungen ist ebenfalls auf der Homepage der ESMA zu finden. Es finden sich jedoch wegen der Vorgaben von § 109 Abs. 2 WpHG (nur Darstellung wesentlicher Teile der Begründung) keine deutschen, d. h. der DPR/BaFin unterliegenden Fälle in der Auflistung wieder.
IAS 7 wird häufig aufgegriffen
Aus dieser vertraulichen Datenbank hat die ESMA am 16.7.2019 einen neuen Auszug (Nummer 23) zu insgesamt 8 Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcement-Stellen veröffentlicht. Davon betrafen allein 3 Fälle IAS 7. Enthalten sind Entscheidungen von Dezember 2016 bis Dezember 2018, hierbei u. a.:
- IFRS 10/IAS 7 – Darstellung der Zahlungsströme aus der Veränderung von Beteiligungen an einem Tochterunternehmen: IAS 7.42B stellt klar, dass Änderungen von Beteiligungen an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, wie beispielsweise der spätere Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalinstrumenten eines Tochterunternehmens durch ein Mutterunternehmen, als Eigenkapitaltransaktionen behandelt werden, es sei denn, das Tochterunternehmen wird von einer Investment entity i. S. d. IFRS 10 gehalten. Dementsprechend werden die daraus resultierenden Cashflows in gleicher Weise wie andere Transaktionen mit Eigentümern klassifiziert, d. h. als Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit.
- IAS 7 – Offenlegung von Veränderungen der Verbindlichkeiten aus der Finanzierungstätigkeit: IAS 7.44A verlangt Angaben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, Veränderungen der Verbindlichkeiten aus der Finanzierungstätigkeit zu bewerten, einschließlich Veränderungen, die sich sowohl aus Zahlungsströmen als auch aus nicht zahlungswirksamen Veränderungen ergeben.
Einen Verzicht auf die Angabe sieht das Enforcement kritisch, da IAS 7.44D ein Weg zur Erfüllung der Offenlegungspflicht in Form einer Überleitung zwischen den Eröffnungs- und Schlussbilanzen in der Bilanz für Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten, einschließlich der in IAS 7.44B genannten Änderungen, vorsieht. Gibt ein Unternehmen eine solche Überleitung an, so muss es ausreichende Informationen bereitstellen, damit die Abschlussadressaten die in der Überleitung enthaltenen Posten mit der Bilanz und der Kapitalflussrechnung verknüpfen können. - IAS 7 – Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten: Der Enforcer verwies auf die Anforderung von IAS 7.7, die besagt, dass „eine Investition normalerweise nur dann als Zahlungsmitteläquivalent gilt, wenn sie eine kurze Laufzeit von beispielsweise drei Monaten oder weniger ab dem Erwerbszeitpunkt hat“. Eine Verlängerung auf sechs Monate – wie im vorliegenden Fall von Zahlungsmitteln, die für sechs Monate in verzinslichen Einlagen angelegt wurden – sei daher eine ungerechtfertigte Abweichung vom Sinn von „kurzfristig“ gem. IAS 7.6 und IAS 7.7. Insbesondere verhindert das Fehlen eines vertraglichen Rechts auf vorzeitige Beendigung die Klassifizierung der Einlagen als Zahlungsmitteläquivalente.
Praxis-Tipp: ESMA-Anforderungen auf individuelle Anwendungsfälle hin überprüfen
Die neuesten Veröffentlichungen zu Durchsetzungsentscheidungen geben Aufschluss über die Anforderungen der europäischen Enforcement-Aufsicht ESMA. Unternehmen sind angehalten, diese auf ihre individuellen Anwendungsfälle hin zu überprüfen.
Quelle: 23rd Extract from the EECS’s Database of Enforcement
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