Prinzipien der Kapitalflussrechnung


Prinzipien der Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung ist eine Periodenrechnung, wobei der dargestellte Zeitraum stets dem der GuV entspricht. Nach DRS 21.15 sind die Zahlungsströme getrennt nach der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit darzustellen.

Die Summe der Cashflows aus diesen drei Tätigkeitsbereichen entspricht grundsätzlich der Veränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode. Im Konzernfall können jedoch weitere wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder sonstigen bewertungsbedingten Änderungen erfolgt sein, die gesondert zu beachten und auszuweisen sind.

Bestimmung Finanzmittelfonds
Die Kapitalflussrechnung hat die Veränderung des Finanzmittelfonds der Periode darzustellen. Daher ist der Ausgangspunkt der Anfangsbestand des Finanzmittelfonds und der Endpunkt der Endbestand. Der Finanzmittelfonds ist der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Dabei werden Zahlungsmittel im DRS 21.9 als Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen definiert. Die Zahlungsmitteläquivalente gelten als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Daher dürfen Zahlungsmitteläquivalente nur eine Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt von maximal drei Monaten haben. Zudem sind jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, nach DRS 21.34 in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.

Ausgangsgrößen
Ausgang der Kapitalflussrechnung muss nach DRS 21.10 grundsätzlich die Buchführung oder der Abschluss sein, wobei im Konzernfall auch die Kapitalflussrechnungen der einzubeziehenden Unternehmen hinzukommen können.

Währungsumrechnung

Die Umrechnung von einzelnen Zahlungsströmen bzw. von Fremdwährungsfinanzmitteln im Finanzmittelfonds erfolgt zum Devisenkassamittelkurs. Sind Abschlüsse oder Kapitalflussrechnungen ausländischer Tochterunternehmen umzurechnen, erfolgt die Umrechnung nach DRS 21.13 in Abhängigkeit von dem Ableitungsweg:

  • Bei der Ableitung der Kapitalflussrechnung aus der Konzernbilanz und Konzern-GuV (Top-down-Ansatz) wirkt sich die Währungsumrechnung lediglich auf die Umrechnungsdifferenz beim Finanzmittelfonds aus, wenn dieser Bestände in fremder Währung enthält. Diese sind nach DRS 21.35 zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen.
  • Wird die Konzernkapitalflussrechnung aus den Kapitalflussrechnungen der Einzelgesellschaften konsolidiert abgeleitet (Bottom-up-Ansatz), erfolgt die Umrechnung der Zahlungsströme in Fremdwährungen zum Devisenkassamittelkurs am jeweiligen Transaktions-/Zahlungstag oder vereinfachend zu einem Durchschnittskurs der jeweiligen Berichtsperiode. Wesentliche Geschäftsvorfälle sind in jedem Fall mit dem Transaktionskurs umzurechnen. Diese Regelung geht im Ergebnis über die Regelungen zur Umrechnung der GuV nach § 308a HGB hinaus.

Einzubeziehende Zahlungsströme

Der Erst-, Ent- oder Übergangskonsolidierungszeitpunkt bestimmt nach DRS 21.12 den Zeitpunkt der Berücksichtigung der zuzuordnenden Zahlungsströme der Tochterunternehmen in der Kapitalflussrechnung. Dabei sind die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen, d.h. quotal konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen entsprechend nur quotal, at-Equity bewertete assoziierte Unternehmen nur anhand der Zahlungen zwischen ihnen und dem Konzern und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf.

Zuordnung von Zahlungsströmen zu Tätigkeitsbereichen
Die Zuordnung der Zahlungsströme erfolgt entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in den drei Tätigkeitsbereichen. Dabei hat das DRSC jedoch bereits für zentrale Sachverhalte eine Zuordnung vorgeschrieben. Müssen darüber hinaus Zahlungsströme zugeordnet werden, die sich mehreren Bereichen zuordnen lassen könnten, ist es dem Anwender freigestellt, diese aufgeteilt an verschiedenen Stellen oder in einem Betrag in einem Bereich zu berücksichtigen. Dies ist nach DRS 21.17 anzugeben und zu erläutern, wenn der Zahlungsstrom wesentlich ist. Die Zuordnung hat stetig zu erfolgen und grundsätzlich sind die Zahlungsströme unsaldiert auszuweisen.

Ertragsteuerzahlungen
Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind nach DRS 21.18 jeweils gesondert anzugeben und i.d.R. der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Ertragsteuerbedingte Zahlungen können nach dem DRSC nur dann der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zurechenbar sind. Dies ist jedoch dann nicht akzeptabel, wenn steuerlich relevante Zahlungsströme, wie etwa das Finanz- und Zinsergebnis, nicht im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit sondern pflichtgemäß im Investitions- bzw. Finanzierungsbereich zu erfassen sind. Dann müssen auch die Steuerwirkungen in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen erfasst werden.

Sicherungsgeschäfte
Nach DRS 21.19 sind Zahlungsströme im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften dem Bereich zuzuordnen, dem die Zahlungen aus dem Grundgeschäft zugeordnet sind.

Vorjahresangaben
Die Angabe von Vergleichszahlen der Vorperiode kann vom DRSC nur empfohlen werden, da sich die gesetzliche Angabepflicht aus § 265 HGB explizit nur auf die Bilanz und GuV bezieht.

Wesentlichkeit
Wie der gesamte Konzernabschluss unterliegt die Kapitalflussrechnung dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Allerdings ist durch die Festlegung des Ergebnisses (Änderung des Zahlungsmittelfonds) der Wesentlichkeitsgrundsatz primär auf den Ausweis bezogen. Betragsmäßige Verkürzungen, etwa bei den zu korrigierenden nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträgen bei der indirekten Cashflowdarstellung, würden das Ergebnis verzerren.

Angabepflichten
Bezüglich nicht zahlungswirksamer Geschäftsvorfällen wurde in DRS 21.29 ein Ausweisverbot in die Kapitalflussrechnung postuliert, was angesichts der erlaubten indirekten Darstellung jedoch mehr als unglücklich ist. Das DRSC bezieht sich wohl nur auf Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem Zugang von Vermögensgegenständen mit Stundung des Erwerbspreises, durch Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder durch Finanzierungsleasing, der Erwerb eines Unternehmens oder die Erhöhung des Anteilsbestandes gegen Ausgabe von Anteilen, die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital oder ähnliches. Nach DRS 21.52 sind wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle jedoch geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang zusammen mit folgenden Angaben aufzunehmen:

  • Definition des Finanzmittelfonds;
  • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, ggf. einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten »Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten« entspricht;
  • Bestände des Finanzmittelfonds von quotal einbezogenen Unternehmen;
  • Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen;
  • Falls ein Unternehmen bei der Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode nicht vom Periodenergebnis ausgeht, ist die Ausgangsgröße auf das Periodenergebnis überzuleiten (DRS 21.41);
  • Sofern eine Zuordnung von Zahlungsströmen zu den Tätigkeitsbereichen vorgenommen wurde, für die es keine Zuordnungsregel im Standard gibt, ist dies anzugeben und zu erläutern, wenn der Zahlungsstrom wesentlich ist (DRS 21.17).

Segmentinformationen
Werden in der freiwillig erstellten Segmentberichterstattung Angaben über Cashflows aufgenommen, so sind diese unter Beachtung der Regelungen des DRS 21 zu erstellen, so dass Inkonsistenzen innerhalb des Abschlusses vermieden werden.

Schlagworte zum Thema:  DRSC, Cashflow, IFRS