Neuerungen zum Jahresabschluss 2019 durch den Gesetzgeber
Gesetzliche Neuerungen im Steuerbilanzrecht
Im Jahr 2019 ist der Gesetzgeber im Bereich des Steuerbilanzrechts wiederum aktiv gewesen. Einige der gesetzlichen Neuregelungen gelten dabei bereits für den Jahresabschluss 2019, andere sind ab 2020 anzuwenden. Auch die ab 2020 geltenden Bestimmungen sollen nachfolgend dargestellt werden. Die Kenntnis der ab 2020 geltenden Regelungen ist wichtig, um entscheiden zu können, in welchem Jahr z.B. eine Investition sinnvollerweise erfolgen sollte.
Während im Handelsbilanzrecht im Jahr 2019 keine für eine größere Anzahl von Unternehmen wichtigen Änderungen erfolgt sind, sind im Steuerbilanzrecht verschiedene Gesetzesänderungen zu verzeichnen:
- Durch das Gesetz zur steuerlichen Begleitung des Brexit wurde § 6b Abs. 2a EStG erneut ergänzt. Sobald Großbritannien aus der EU ausscheidet (wann auch immer dies der Fall sein wird), kann die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bezüglich Großbritanniens nur erfolgen, wenn der Antrag zur Übertragung vor dem Termin gestellt wurde (gilt ab 2019).
- Neu ist eine Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen nach § 7b EStG. Die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG n.F. betragen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer Mietwohnung unter gewissen Voraussetzungen und in den folgenden 3 Jahren bis zu 5 % pro Jahr. Neben dieser Sonderabschreibung ist die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Es können somit innerhalb dieses Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums erfolgt die weitere AfA nach § 7a Abs. 9 EStG. Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die erhöhten Abschreibungen in Anspruch genommen werden dürfen. So muss der Bauantrag zwischen dem 31.8.2018 und dem 1.1.2022 gestellt sein, es muss neuer Wohnraum geschaffen werden und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR pro Quadratmeter nicht übersteigen (gilt ab 2019).
- Das wohl wichtigste Steuergesetz 2019 ist das „
Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, das in der Öffentlichkeit auch als Jahressteuergesetz 2019 (
JStG 2019) bezeichnet wird. Neben einer Vielzahl weiterer steuerlicher Änderungen – vor allem im Bereich der Umsatzsteuer – ergeben sich folgende Änderungen mit Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung:
- Die für das Gesetz namensgebende Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erweitert. Einzelheiten der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG würden den Umfang dieses Überblicks sprengen. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass bei Erfüllung der Anforderungen, die an die Fahrzeuge gestellt werden, nur 0,25 % des Bruttolistenpreises als Ertrag zu erfassen ist (mit Wirkung ab 2020). Die Regelung gilt entsprechend für Dienstfahrzeuge von Angestellten.
- Zudem wird mit Wirkung ab 2020 eine Sonderabschreibung von 50 % für neue Elektrofahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder in § 7c EstG eingeführt. Diese Sonder-Afa kann neben der regulären AfA in Anspruch genommen werden.
- Neu in das EStG eingeführt wird § 6e EStG. Nach dieser Bestimmung sind sog. Fondetablierungskosten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Es handelt sich hierbei um ein klares Gesetz, das gegen die Rechtsprechung des BFH gerichtet ist, der seine Rechtsprechung diesbezüglich mit Urteil vom 26.4.2018 (BFH, Urteil v. 26.4.2018, IV R 33/15), geändert hatte. Die Regelung soll auch rückwirkende Anwendung finden, dürfte aber für die meisten Steuerpflichtigen keine Bedeutung haben.
- § 7h EStG, der Sonderabschreibungen in Sanierungsgebieten betrifft, wurde in § 7 Abs. 1a EStG dahingehend geändert, dass nunmehr ausdrücklich klargestellt wird, dass eine Sonderabschreibung nach dieser Norm dann nicht in Betracht kommt, wenn ein neues Gebäude hergestellt wird. Dies gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen worden sind.
Leider vorerst nicht umgesetzt, wurde die Anregung des Bundesrats, die Grenze für die sofort abschreibungsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR zu erhöhen. Das soll aber weiterhin geprüft werden. Ob dies allerdings schnell umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten.
- Eine kleine Erleichterung im Hinblick auf die Aufbewahrung wird durch die Ergänzung des § 147 Abs. 6 AO gewährt, die durch das dritte Bürokratieabbaugesetz vom 22. November 2019 in das Gesetz eingefügt wurde. Nach dem neuen § 147 Abs. 6 Satz 6 AO muss bei einer Auslagerung von aufbewahrungspflichtigen Daten in ein anderes Datenverarbeitungssystem 5 Jahre nach der Umstellung oder Auslagerung nur noch eine Verfügbarkeit auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger gegeben sein. Anwendung findet die Bestimmung, deren Entlastungswirkung fraglich ist, für solche Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen war. Das Gesetz trat am 28.11.2019 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- Mittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung können im Einzelfall auch die Regelungen des Forschungszulagengesetzes vom 28.6.2019 entfalten. Durch dieses Gesetz soll die Forschung durch Unternehmen gefördert werden. Die Möglichkeit zur Förderung besteht ab dem Jahr 2020, so dass unter Umständen erwogen werden kann, Maßnahmen im kommenden Jahr durchzuführen. Bezuschusst werden 25 % der Bruttogehälter von Arbeitnehmern, die mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben befasst sind. Die Bezugsgröße ist begrenzt auf 2 Mio. EUR pro Jahr und Unternehmen, die Höchstförderung pro Jahr beträgt damit max. 500.000 EUR. Hierbei erfolgt keine direkte Bezuschussung von Fördermaßnahmen, sondern eine Anrechnung auf die Steuern des Unternehmens.
Fazit: Prüfen, was ins Jahr 2020 verlagert werden kann
Einige der vorstehend aufgeführten Gesetzesänderungen greifen erst ab 2020. So sollte etwa bei der Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen überlegt werden, ob die Anschaffung erst im Jahr 2020 erfolgt, da dann eine weitergehende Entlastungswirkung greift. Auch hinsichtlich der Förderung von Forschungsausgaben greift die Entlastung erst für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Jahr 2020 durchgeführt werden. Hingegen ist bei der Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG im Hinblick auf eine Betriebsstätte in Großbritannien Eile geboten, da der Austritt des Landes aus der EU jederzeit über die Bühne gehen kann.
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