Abbruchverpflichtung
Erteilt die Baubehörde eine Baugenehmigung unter der Auflage, dass das errichtete Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerissen werden muss, ist eine Rückstellung zu bilden, die über den Zeitraum bis zum Abriss ratierlich erhöht wird.
Abfallbeseitigung
Sind Unternehmer verpflichtet, aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften ihren Abfall zu beseitigen (z. B. auf Grund des Abfallgesetzes, der Altölverordnung oder der Verpackungsverordnung), sind für die entstehenden Kosten Rückstellungen zu bilden. Die Verpflichtung zu Beseitigung des Abfalls entsteht, sobald das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Wird dem Unternehmer freigestellt, wie er den Abfall beseitigt, darf der Unternehmer steuerlich keine Rückstellung bilden.
Altauto
Fahrzeughersteller und Importeure sind nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, Altfahrzeuge ihrer Marke zurückzunehmen und zu verwerten. Aus diesem Grund besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich die Verpflichtung, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Es sind keine Rückstellungen zu bilden, wenn Fahrzeughersteller bzw. Importeure mit einem Verwertungsunternehmen einen Vertrag geschlossen haben, nach dem das Verwertungsunternehmen sich zur kostenlosen Übernahme der Altautos verpflichtet hat.
Altreifen
Allein eine gesetzliche Verpflichtung, Altreifen zu entsorgen reicht nicht aus, um Rückstellungen zu bilden. Erst wenn der Unternehmer durch den Verwaltungsakt einer Behörde dazu verpflichtet wird, die Altreifen in einer bestimmten Art und Weise zu entsorgen, müssen für die Entsorgung Rückstellungen gebildet werden.
Gaspendelungen in Zapfsäulen
Für die Verpflichtung zur Montage von Gaspendelungen in Zapfsäulen kann eine sonstige Rückstellung gebildet werden. Der Betreiber einer Tankstelle ist auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet, eine Gaspendelung in seine Zapfsäulen zu installieren, durch welche die freiwerdenden Kohlewasserstoffdämpfe erfasst und in einen Vorratstank zurückgeführt werden. Für die erforderlichen Installierungsmaßnahmen ist eine Rückstellung zu bilden.
Rekultivierung
Durch Gesetz, Vertrag oder behördliche Auflagen kann der Unternehmer verpflichtet sein, im Tagebau, bei Deponien bzw. andere ausgebeutete Flächen zu kultivieren. Diese Verpflichtung entsteht mit der Ausbeutung. D. h., der Aufwand wird rechtlich und wirtschaftlich mit der Ausbeutung verursacht, sodass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Die Rückstellung ist zeitanteilig aufzubauen. Dabei ist immer nur der Aufwand zu erfassen, der auf den jeweils ausgebeuteten Teil entfällt. Die Rückstellungen haben eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, sodass sie abzuzinsen sind.
Rauchgasentstaubungsanlage
Stellt die zuständige Behörde fest, dass Feuerungsanlagen die in der TA Luft festgestellten Grenzwerte übersteigen, müssen sonstige Rückstellungen gebildet werden, wenn der Unternehmer verpflichtet wird, eine Rauchgasentstaubungsanlage einzubauen (Finanzgericht Münster, Urteil v. 14.12.2011, 10 K 1471/09 K, G). .Zwar beruht die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte nicht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf einem Verwaltungsakt mit entsprechender Erfüllungsfrist. Entspricht eine seit der Änderung der TA Luft nicht mehr den vorgesehenen Grenzwerten einer Feuerungsanlage, muss eine Rauchgasentstaubungsanlage eingebaut werden. Die TA Luft ist eine auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Vorschrift zur Sicherung eines gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzugs. Die Regelungen der TA Luft sind insoweit bindende Vorgaben.
Umweltauflagen
Wird der Unternehmer verpflichtet, Umweltauflagen zu erfüllen, hängt die Bildung einer Rückstellung von den beiden folgenden Voraussetzungen ab (Finanzgericht München, Urteil v. 28.6.2005, Az.: 6 K 2749/03):
- Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein, d. h. sie muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Das ist der Fall, wenn am Bilanzstichtag eine behördliche Verfügung bzw. eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung vorliegt. Fehlt es daran, so genügt auch eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, z. B. Verpflichtung aus der Bundesimmissionsschutzverordnung.
- Die Bau- oder Installationsmaßnahmen dürfen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen (§ 5 Abs. 4b EStG). Nur wenn Herstellungskosten zu verneinen sind, sind Rückstellungen zu bilden.