Teilwertabschreibung auf Anteile an Immobilienfonds
Praxis-Hinweis: Teilwertabschreibung bei offenen Immobilienfonds wie bei Aktien anwendbar
Die zentrale Aussage der Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 13.02.2019 - XI 41/17) ist darin zu sehen, dass die Rechtsprechung zur dauernden Wertminderung von Aktien grundsätzlich auch auf die Anteile an einem offenen Immobilienfonds anzuwenden ist. Die Besonderheit des Falls lag dabei vor allem darin, dass die Fondsanteile nicht mehr zurückgegeben werden konnten, sondern ein Handel nur noch im Freiverkehr an der Börse stattfand. Insofern konnte der Rückgabepreis keine Bedeutung mehr haben.
Offener, sich in Liquidation befindender Immobilienfonds im Betriebsvermögen
Die Klägerin war Gesamtrechtsnachfolgerin einer Bank. Diese hatte in ihrem Betriebsvermögen Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Dieser befand sich am Bilanzstichtag in der Liquidation, Ausgabe und Rückgabe der Anteile waren endgültig ausgesetzt. Ein Handel fand zu dieser Zeit nur noch auf dem Zweitmarkt statt. Hierbei erfolgt ein Handel im Freiverkehr an der Börse. Zum Bilanzstichtag schrieb die Bank die Fondsanteile auf den Börsenkurs am Zweitmarkt ab. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte die Finanzverwaltung die Abschreibung nicht an. Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht ließ allerdings die Revision zum BFH zu.
BFH erkannte Teilwertabschreibung an
Der BFH hob auf die Revision der Klägerin die Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf. Dieses wird sich nun erneut mit dem Fall zu beschäftigen haben. Nach Ansicht des BFH ist die Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile anzuerkennen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Teilwert ist hierbei im Sachverhalt hinsichtlich der Anteile der Börsenkurs der Anteile. Dieser ist nämlich der Wert, den ein gedachter Erwerber des Betriebes für die Anteile zu zahlen bereit wäre. Da eine Rücknahme der Anteile hier ausgeschlossen war, kommt für die Wertermittlung nur der Wert in Frage, der sich auf dem sog. Zweitmarkt ermitteln lässt. Auch kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Hierbei findet die Rechtsprechung des BFH Anwendung, dass bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden kann, wenn
- der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und
- der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % überschreitet.
Hiernach ist von einer dauernden Wertminderung auszugehen.
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