Anerkennung von häuslichen Arbeitszimmer

Streit mit der Finanzverwaltung gibt es beim Thema Arbeitszimmer und dem Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten leider häufig. Gut ist es deshalb zu wissen, welche Anweisungen die Finanzbeamten aufgrund von BMF-Schreiben befolgen müssen. Die Änderungen durch das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben werden hier erläutert.

Am 6.10.2017 hat das BMF sein zentrales Anwendungsschreiben zur Frage der Anerkennung von häuslichen Arbeitszimmern überarbeitet veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002). Änderungen gegenüber der Vorfassung vom 2.3.2011 ergeben sich vor allem aufgrund der Einfügung von Verweisen auf aktuelle Rechtsprechung des BFH. 

Praxis-Hinweis: Bei Zweifelsfragen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers BMF-Schreiben heranziehen

Für die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung anerkannt wird, ist das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 von zentraler Bedeutung. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten deshalb zunächst bei Zweifelsfragen einen Blick in das BMF-Schreiben werfen, da in diesem die Ansicht der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dargelegt ist. Das neue Schreiben ist hierbei an sofort auf alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungsjahr 2007 anzuwenden. Neuerungen gegenüber dem vorherigen Schreiben ergeben sich insbesondere aufgrund von Urteilen des BFH, die in den letzten Jahren ergangen sind. 

Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers findet sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, diese gilt nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Grundsätzlich sind hiernach die Kosten eines solchen Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, es sei denn, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Ist Letzteres der Fall, sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Bildet das Arbeitszimmer hingegen nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit und steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Diese Rechtslage hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. 

Änderungen gegenüber dem vorherigen Schreiben

Das neue BMF-Schreiben ist im Wesentlichen – aber nicht ausschließlich – gegenüber der Vorfassung dahingehend ergänzt, dass neue Rechtsprechung seit dem Ergeben der letzten Fassung eingefügt wurde. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

 

  • In Rz. 1 wurde der Hinweis eingefügt, dass die gesetzliche Regelung zur Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist; zudem ist der Betrag von  1.250 EUR nunmehr als personenbezogener und nicht mehr als objektbezogener Höchstbetrag anzusehen. Schließlich wird klargestellt, dass bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer durch einen Steuerpflichtigen der Höchstbetrag nur einmal anzuwenden ist.
  • In Rz. 3 ist der Hinweis auf zwei Urteile des BFH neu, dass grundsätzlich auch ein Kellerraum ein Arbeitszimmer sein kann, eine Arbeitsecke indes nicht, wenn diese in die private Sphäre eingebunden ist.
  • Dieser Hinweis auf die erforderliche räumliche Trennung von privater und beruflicher Sphäre findet sich auch in Rz. 4.
  • In Rz. 5 ist unter Verweis auf die Rechtsprechung der Hinweis neu, dass eine ungeordnete private Mitbenutzung unschädlich ist. Fraglich bleibt aber die Frage, was ungeordnet ist. Das BMF hat hierbei die Beispielsfälle um 2 weitere Beispiele ergänzt.
  • In Rz. 6 ist es lediglich zu Umgliederungen im Text gekommen, vollkommen neu ist aber die Rz 6a, in der umfangreiche Ausführungen zur Aufteilung der Aufwendungen nach der Fläche gemacht werden. Hierbei wird auf die WohnflächenVO verwiesen. Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei Arbeitszimmern im Keller und bei der Einbeziehung von Nebenflächen in die Berechnung.
  • Rz. 9 setzt sich mit der Frage auseinander, was der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist. Neu ist hier der Hinweis, dass Versorgungsbezüge bei der Betrachtung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden.
  • Die Beispiele in Rz. 13 zur Frage des Mittelpunkts wurden um Urteile für Richter und Hochschullehrer ergänzt. Bei beiden liegt der Mittelpunkt der Arbeiten regelmäßig nicht im Arbeitszimmer.
  • Wenige Änderungen haben die Rz. 14ff, die sich mit der Frage auseinandersetzen, wann ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erfahren. Neu sind in Rz. 17 einige Beispiele, so dass ein solcher nicht zur Verfügung steht, wenn dieser wegen Gesundheitsgefährdungen nicht zur Verfügung steht. Dies dürfte allerdings ein Ausnahmefall sein. Schon eher in Betracht kommen dürften die Beispiele eines Poolarbeitsplatzes oder bei eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Allerdings dürfte es hier stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
  • Ab Rz. 19ff. setzt sich das Schreiben mit der Frage auseinander, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige unterschiedliche Einkünfte erzielt. Hier ist in Rz. 20 der Verweis auf die Rechtsprechung neu, dass insgesamt nur der Höchstbetrag abzugsfähig ist.
  • Aufgrund neuerer Rechtsprechung neu ist Rz. 21, die die Rechtsfolgen bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige darstellt. Wichtig ist der Verweis, dass bei mehreren Nutzern grundsätzlich für jeden die Voraussetzungen der Anerkennung zu prüfen sind, ein Abzug aber dann auch anteilig für mehrere Nutzer möglich ist.
  • Neu aufgrund einer geänderten Rechtslage ist auch Rz. 24, die die Nutzung im Rahmen einer Nutzung zu Ausbildungszwecken beinhaltet sowie die Rz. 24a (Nutzung in Zeiten der Nichtbeschäftigung) sowie Rz. 24b (Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers).   

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