Arbeitszimmer: Mehrere Personen können Kosten steuerlich geltend machen
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers dahingehend geändert, dass dieses nunmehr auch von mehreren Steuerpflichtigen geltend gemacht werden kann (BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI R 53/12). Dies stellt eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung dar.
Praxis-Hinweis: Jeder Nutzer kann für das Arbeitszimmer Werbungskosten steuerlich absetzen
Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige uneingeschränkt zu begrüßen. Nachdem der BFH bislang die Ansicht vertreten hat, dass ein Arbeitszimmer nur einmal geltend gemacht werden kann, stellt er nunmehr zutreffend auf jeden einzelnen Steuerpflichtigen ab, so dass im Ergebnis bei einer Mehrfachnutzung auch eine mehrfache Geltendmachung der Werbungskosten möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass hierfür auch bei jedem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers gegeben sein müssen. Bedingung bei Eheleuten ist also, dass beide keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, damit die doppelte Geltendmachung der Aufwendungen bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze steuermindernd als Werbungskosten anerkannt wird. Insofern bedarf es vor einer Geltendmachung der Prüfung dieser Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung regelmäßig genau begutachtet.
Zwei Lehrer nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam
Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide erzielten als Lehrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In ihrer Steuererklärung machten sie jeweils die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend. Dies erkannte das Finanzamt nicht an, sondern gewährte nur Werbungskosten in einer Gesamthöhe von 1.250 EUR, die sich den Klägern jeweils zur Hälfte zuwies. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.
BFH hat 2 x 1.250 EUR zum Abzug zugelassen
Auf die Revision der Kläger wurde durch den BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben:
- Es ist davon auszugehen, dass bei beiden Klägern die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Kosten des Arbeitszimmers vorliegen.
- Denn: Lehrer haben keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Allerdings ist die Geltendmachung auf 1.250 beschränkt.
- Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder der Nutzenden seine Kosten steuermindernd geltend machen.
- Dies sofern die Voraussetzungen für die Geltendmachung in der Person des jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegen.
- Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut der Norm, aber auch der Grundsatz der Einzelbesteuerung, da Steuersubjekt jeder Steuerpflichtige ist.
- Dies gilt auch bei einer Zusammenveranlagung von Eheleuten.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024