Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer können nicht mehrfach geltend gemacht werden
Mit Entscheidung vom 9.5.2017 (BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 15/15) urteilte der BFH, dass der Höchstbetrag für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers von einem Steuerpflichtigen nur einmal in Abzug gebracht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn er im betreffenden Jahr mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Wohnorten unterhalten hat.
Praxis-Hinweis: Offen ist, was den Mittelpunkt der Betätigung darstellt
Die Entscheidung ist für betroffene Steuerpflichtige als misslich anzusehen, sie ist aber wohl aufgrund der Gesetzesformulierung zutreffend. Sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, schreibt das Gesetz eine Beschränkung pro Steuerpflichtigem und Jahr auf 1.250,00 EUR vor.
Nicht entschieden ist damit allerdings der Fall, in denen die Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Betätigung darstellen. Grundsätzlich erscheint in diesen Fällen die Möglichkeit einer Absetzbarkeit von mehreren Arbeitszimmern durchaus möglich, doch dürfte dann die Frage durch das Finanzamt aufgeworfen werden, ob ein Steuerpflichtiger mehrere Mittelpunkte seiner Tätigkeit haben kann. Hinzuweisen ist schließlich auf eine andere Entscheidung des BFH aus dem Dezember 2016, die für Steuerpflichtige erfreulicher gewesen ist (Aktenzeichen VI R 53/12). Nach dieser hat der BFH seine Rechtsprechung zur Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers dahingehend geändert, dass dieses nunmehr – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalles – auch von mehreren Steuerpflichtigen in einem Jahr geltend gemacht werden kann. Der Höchstbetrag ist also zwar personenbezogen, aber nicht objektbezogen.
Dozent mit zwei Wohnsitzen machte zwei Arbeitszimmer geltend
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Dozent. Da er über zwei Wohnsitze verfügte, machte er in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2009 in seiner Gewinnermittlung Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer in Höhe von 1.783,05 EUR sowie 791,28 EUR geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung, da der Abzugshöchstbetrag von 1.250,00 EUR personenbezogen sei und jedem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungsjahr nur einmal zustehe. Auch die nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Kläger hat keinen Anspruch auf über den gesetzlichen Höchstbetrag hinausgehen Abzug von Aufwendungen
Die Revision des Klägers wurde durch den BFH ebenfalls abgewiesen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abzug von Aufwendungen habe, die über den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250,00 EUR hinausgehen. Unstrittig sei, dass die vom Kläger genutzten Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung des Klägers darstellten. Insofern komme von vorherein lediglich ein Abzug von Aufwendungen in Höhe von 1.250,00 EUR in Betracht. Hierbei schreibe das Gesetz einen Höchstbetrag vor, bestimme aber nicht, dass der Abzug auf ein Arbeitszimmer zu beschränken sei. Allerdings sei auch im Fall der Nutzung von mehreren Arbeitszimmern der Betriebsausgabenabzug auf den Höchstbetrag begrenzt, da dieser typisierend den Abzug pro Jahr für einen Steuerpflichtigen beschränke. Diese Beschränkung sei verfassungsgemäß und erkläre sich aus der Systematik der gesetzlichen Bestimmung zum häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
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