Arbeitszimmer: Lebensgefährten können Kosten steuerlich abziehen

Auch für Lebensgefährten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, gilt laut Bundesfinanzhof: Jeder kann Kosten für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Der BFH hat entschiedenen, dass ein Zimmer von mehreren Steuerpflichtigen als Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann (BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI 86/13). Allerdings muss jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitszimmer erfüllen.

Praxis-Hinweis:  Werbungskostenabzug für gemeinsam lebende Lebensgefährten und Mieter

Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit der ebenfalls am 15.12.2016 ergangenen Entscheidung zu dem Aktenzeichen VI R 53/12. In beiden Urteilen wird betont, dass ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen steuermindernd geltend gemacht werden kann, allerdings muss jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Diese Möglichkeit einer mehrfachen Geltendmachung stellt eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung des BFH dar. In der Entscheidung zum Aktenzeichen VI 86/13 streicht der BFH heraus, dass diese Möglichkeit

  • nicht nur bei Eheleuten und Eigentümern gilt,
  • sondern auch bei gemeinsam lebenden Lebensgefährten sowie Mietern.

Insofern ergänzen sich die Entscheidungen. Allerdings sind in allen Fällen die Erfordernisse für die Anerkennung als Arbeitszimmer zu beachten.

So muss das genutzte Zimmer insbesondere

  • der einzige zur Verfügung stehende Arbeitsplatz sein und
  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegen.

Der Steuerpflichtige muss den Nachweis hierfür erbringen. Es liegt also an ihm, die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Aufwendungen ergeben, vorzulegen.

Lebensgefährten teilen ein Arbeitszimmer in der Mietwohnung

Der Kläger war Mitarbeiter eines Landkreises und erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Neben seiner eigentlichen Tätigkeit nahm er Aufgaben im Bereitschaftsdienst des Landkreises für physisch Kranke wahr, hierfür erhielt er Überstundenvergütung und Reisekostenerstattung. Er wohnte mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er sich das einzige in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer teilte. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.250 EUR für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten nicht an. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg, so dass der Kläger die Revision zum BFH erhob.

1.250 EUR, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Der BFH erklärte die Revision für zulässig und begründet. Allerdings verwies er den Fall zur erneuten Entscheidung zurück an das Niedersächsische Finanzgericht. Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dürften Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 EUR steuermindernd abgezogen werden. Hier stehe fest, dass das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin genutzte Zimmer als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sei. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, könne auch jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dies gelte auch für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Mithin könne der Höchstbetrag von 1.250 EUR von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfülle. Allerdings müsse das Finanzgericht klären, welche Arbeiten der Kläger im Zusammenhang mit seinem Bereitschaftsdienst in dem Zimmer verrichtet habe. Insofern könne der BFH den Fall nicht endgültig entscheiden.   

Arbeitszimmer - mehrere Personen können Kosten steuerlich geltend machen​​​​​​​


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