Beschränkt abziehbare Sonderausgaben bei Einzelveranlagung – das ist der richtige Rechenweg
Hinter der Entscheidung für die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft stehen nicht immer ausschließlich romantische Motive. So manches Paar sieht sich mit dem Ja-Wort auf dem Weg zu einem Steuersparmodell. Schließlich bietet das Ehegattensplitting mit der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer in vielen Fällen steuerliche Vorteile.
Dennoch lohnt sich auch hier ein zweiter Blick. Immerhin kann in besonderen Konstellationen die Einzelveranlagung die bessere Wahl sein. Werden dann noch die Sonderausgaben auf Antrag zur Hälfte auf beide Partner aufgeteilt, kommt es auf den Rechenweg an, damit beide von ihrer Entscheidung optimal profitieren.
Günstigerprüfung vor oder nach Aufteilung der Sonderausgaben?
Wie stark die Berechnung die Steuerlast beeinflussen kann, erlebte ein Ehepaar, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof entschieden hat. Bei den Eheleuten hatte das zuständige Finanzamt zuerst die Günstigerprüfung durchgeführt. Dazu hatte die Behörde die vom jeweiligen Partner getragenen Vorsorgeaufwendungen angesetzt und erst im nächsten Schritt die Abzugsbeträge ermittelt und hälftig aufgeteilt.
Diesen Rechenweg bemängelte die Ehefrau und verlangte, dass zunächst die Aufwendungen addiert und den beiden Partnern zur Hälfte zugerechnet werden. Erst danach wäre die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten getrennt durchzuführen. Dieser Form der Berechnung stimmte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zu. Bestätigt wurde die Entscheidung schließlich in der anschließenden Revision vom Bundesfinanzhof.
Aufteilung zur Steuervereinfachung
Anders als das zuständige Finanzamt interpretierten die obersten Finanzrichter dabei die vom Gesetzgeber gewollte Steuervereinfachung. So wiesen sie darauf hin, dass erst durch die hälftige Aufteilung der Aufwendungen auf die Ehegatten im ersten Schritt eine erleichterte Berechnung möglich wird. Schließlich entfällt dadurch die anderenfalls nötige Prüfung, wie hoch die auf den jeweiligen Partner entfallende wirtschaftliche Belastung ist.
Gestützt wird die Einschätzung durch den Wortlaut der relevanten gesetzlichen Vorschrift. Ein Bezugspunkt bildet dabei auch das Vorgehen bei außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen. In beiden Fällen sind ebenfalls die geleisteten Aufwendungen zur Hälfte auf die Ehepartner aufzuteilen. Ausdrücklich wies der Bundesfinanzhof an dieser Stelle darauf hin, dass der Rechenweg nicht dem Prinzip der Individualbesteuerung entgegensteht, da das Gesetz hier ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht.
Praxis-Tipp: In diesen Fällen kann die Einzelveranlagung von Vorteil sein
Vor allem wenn Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sehr unterschiedlich verdienen, bringt ihnen die übliche Zusammenveranlagung steuerliche Vergünstigungen.
Anders sieht es aber aus, wenn einer der Partner Arbeitslosen- oder Elterngeld bezieht. Denn die Lohnersatzleistung ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Auf diese Weise erhöht sie bei gemeinsamer Veranlagung den Steuersatz der zu versteuernden Einkünfte und führt zu einer höheren Steuer. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Partner eine Abfindung erhalten hat, deren günstigere Fünftel-Besteuerung sich nur bei Einzelveranlagung auswirken kann.
Deutlich höhere außergewöhnliche Belastungen bei einem Ehe- oder Lebenspartner können ebenfalls ein Grund für die Wahl der getrennten Besteuerung sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Krankheitskosten bei einem der beiden die Höhe der zumutbaren Belastung übersteigen und sich dadurch für ihn bei der Einkommensteuer auswirken. Auch wenn einer der beiden Partner im Steuerjahr Verluste verzeichnet, bietet sich die Einzelveranlagung an. So werden die Negativbeträge nicht mit den Einkünften des anderen verrechnet und können auf ein anderes Jahr übertragen werden.
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