Erhaltungsaufwand: Keine doppelte Erfassung von Aufwand

Praxis-Hinweis: Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten – nicht beides zugleich möglich
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, können
- entweder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sein oder
- zu Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes führen.
Bei Anschaffungskosten sind die Kosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer als Abschreibungen (AfA) zu berücksichtigen. Es kommt dabei stets nur eine Berücksichtigung in Betracht, und zwar auch dann, wenn versehentlich von Erhaltungsaufwand ausgegangen wurde.
Die Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 28.04.2020 - IX R 14/19) erscheint insofern zutreffend. Allerdings ist festzuhalten, dass
- der Sachverhalt, der zu entscheiden war, etwas kurios wirkt bzw.
- einige Fragen aus dem Sachverhalt, wie er vom BFH veröffentlicht wurde, nicht ersichtlich sind.
So mag es bei größeren Objekten durchaus angehen, dass eine doppelte Erfassung von Aufwendungen sowohl als Erhaltungsaufwand sowie als Anschaffung erfolgt. Dies war sicherlich ein Fehler von Seiten des Steuerpflichtigen. Kaum erklärlich ist indes, weswegen das Finanzamt einen nach einer Betriebsprüfung erkannten Fehler nicht korrigiert hat und deshalb eine Festsetzungsverjährung einer falschen Steuerfestsetzung eingetreten ist.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Abschreibung und Werbungskostenabzug für Klimageräte angesetzt
Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2009 erwarb sie für 42 TEUR Klimageräte, die sie in das Vermietungsobjekt einbaute. In der Gewinnermittlung machte die Klägerin Abschreibungen auf das Klimagerät geltend. Gleichzeitig wurden die vollen Anschaffungskosten aber auch als sofort abziehbare Werbungskosten geltend gemacht. Anlässlich einer Außenprüfung wurde diese Doppelerfassung dem Finanzamt bekannt. Es wurde vereinbart, dass der Abzug als Erhaltungsaufwand rückgängig gemacht werden sollte. Diese Änderung unterblieb allerdings. In der Zwischenzeit ist das Jahr 2009 festsetzungsverjährt. Die Klägerin setzte ab 2012 wieder eine anteilige AfA auf die Anschaffung des Klimageräts an. Das Finanzamt erkannte die AfA nicht an und erhöhte stattdessen die Einkünfte 2012 um den gesamten Betrag der Anschaffungskosten von 42 TEUR. Der Einspruch der Klägerin hatte nur hinsichtlich der Erhöhung der Einkünfte um 42 TEUR Erfolg. Die AfA wurde nicht anerkannt. Auch die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.
Durch Werbungskostenabzug AfA-Volumen verbraucht
Der BFH wies die Revision ebenfalls zurück. Eine AfA kommt nach Ansicht des BFH hier nicht in Betracht. Zwar zählt auch AfA zu den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Durch die vollständige Berücksichtigung der Kosten als sofort abziehbare Werbungskosten hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte allerdings vollständig verbraucht. Für den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten jährlich über die Nutzungsdauer oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt werden. Dies ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips. Demnach kommt eine doppelte Berücksichtigung eines nur einmal getragenen Aufwands nicht in Betracht.
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