Keine Änderung der Steuerfestsetzung bei Übernahme von Daten in Altfällen
Hinweis: Einführung der Änderungsnorm des § 175b AO war notwendig
Die Entscheidung (Urteil des BFH vom 16.1.2018, VI R 41/16) führt vor Augen, warum es aus der Sicht der Finanzverwaltung einer Einführung der Änderungsnorm des § 175b AO bedurfte. Hier erklärte die Steuerpflichtige nämlich zutreffend ihre gesamten Einkünfte. Das Finanzamt übernahm diese jedoch nicht in der ersten Steuerfestsetzung und wollte eine Änderung erst nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber vornehmen. Eine solche Änderung ist jedoch nach der Auffassung des BFH nicht nach der Regelung des § 129 AO möglich, da keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Klägerin hatte damit im Urteilsfall „Glück“. Zu beachten ist aber, dass seit 1. Januar 2017 § 175b AO gilt. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle (hier der Arbeitgeber) an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Insofern wäre die Entscheidung in einem Fall aus dem Jahr 2017 sicherlich anders ausgefallen. Auch hier zeigt sich damit wieder einmal, wie die Rechtslage stetig zu Gunsten der Finanzverwaltung geändert wird.
Sachverhalt: Verweis des Finanzamtes auf Änderungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 AO
Die Klägerin war im Streitjahr bei zwei GmbHs beschäftigt. Ihren bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid allerdings lediglich den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte das Finanzamt fest, dass die zweite GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid, gegen den die Klägerin ohne Erfolg Einspruch einlegte. Das Finanzamt verwies auf eine Änderungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift könnten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.
Begründung der Entscheidungen: Fehlerhafte Erfassung des Arbeitslohns ist ein Ermittlungsfehler des Finanzamtes
Der BFH bestätigte die Rechtauffassung des Finanzgerichts. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierfür, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt, das FA diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem BFH kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des FA vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich. Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.
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