Vorsteuerabzug aus Schlussrechnungen
Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer. Auch setzt eine berichtigte Rechnung ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist. Diese beiden Aspekte hat der BFH mit Urteil vom 5.9.2019 (BFH Urteil vom 05.09.2019 - V R 38/17) herausgestrichen.
Praxis-Hinweis: Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zulässig
Die Entscheidung des BFH betrifft einige sehr praxisrelevante Aspekte der Umsatzsteuer. Wichtig ist vor allem, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.09.2016 - C 518/14 „Senatex“) und des BFH (Urteil vom 20.01.2016 - V R 26/15 und Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17) eindeutig feststeht, dass die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung zulässig ist. Allerdings ist bei einer solchen Berichtigung darauf zu achten, dass sich das Dokument, mit dem die Berichtigung oder Ergänzung der ursprünglichen Rechnung erfolgt, spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezieht. Hierauf ist unbedingt zu achten, um weitere Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Auch stellt der BFH klar, wie sich der Vorsteuerabzug berechnet, wenn eine Schlussrechnung gestellt wird: nämlich aus der in der Schlussrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der in den Abschlagszahlungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Wieso das FG hier zu einer abweichenden Berechnung gekommen ist, ist aus dem Sachverhalt nicht nachvollziehbar.
Sachverhalt: Korrigierte Schlussrechnung mit Hinweis auf ursprüngliche Schlussrechnung
Der Kläger bezog seit 2003 von der D-GmbH Bauleistungen für ein teilweise steuerpflichtig vermietetes Gebäude. Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid vom 26.10.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer im Anschluss an eine Betriebsprüfung auf 52.408,56 EUR fest. Im November 2011 beantragte der Kläger hierauf die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2007 und reichte die Schlussrechnung der D-GmbH vom 28.12.2007 ein, die in der Buchführung bislang nicht enthalten gewesen war. Am 29.2.2012 reichte der Kläger eine berichtigte Schlussrechnung ein, die einen Hinweis auf die ursprüngliche Schlussrechnung vom 28.12.2007 nur durch einen gleichen Vermerk enthielt. Die hieraus sich ergebende Vorsteuer machte er in Höhe seiner umsatzsteuerpflichtigen Umsätze geltend. Das Finanzamt lehnte die Anrechnung der Vorsteuer ab, das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. Es berechnete den Vorsteuerabzug aber abweichend (und niedriger) als vom Kläger beantragt. Dieser erhob deshalb Revision.
BFH weist zur Sachverhaltsklärung an FG zurück
Der BFH gab der Revision statt, allerdings aus anderen Gründen als vom Kläger geltend gemacht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nämlich zu Unrecht eine Berichtigung der Rechnung vom 28.12.2007 durch die Schlussrechnung angenommen. Eine solche ist zwar möglich. Sie erfordert aber, dass sich das Dokument, durch das die Berichtigung erfolgt, eindeutig auf die erste Rechnung bezieht. Dies war hier nicht der Fall. Allerdings hat das Finanzgericht den Vorsteuerbetrag aus der Schlussrechnung falsch berechnet. Ob darüber hinaus bereits im Streitjahr 2007 ein Vorsteuererstattungsanspruch für den Kläger besteht, kann anhand des vom Finanzgericht ermittelten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden. Dies wird das FG in einem weiteren Verfahren zu klären haben.
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