Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß
Praxis-Hinweis: Was Betroffene prüfen sollten
In letzter Konsequenz war die Entscheidung des BFH zu erwarten, auch wenn diese für Pendler, die mit dem Pkw zur Arbeit fahren, wohl die letzte Hoffnung zerstört hat, dass die sog. Entfernungspauschale wieder abgeschafft wird. Abgefunden haben dürften sich mit der Rechtslage, die ähnlich bereits seit 2001 besteht, die allermeisten der vielen Betroffenen. Eine andere Entscheidung wäre denn wohl auch politisch kaum vermittelbar gewesen. Betroffene Steuerpflichtige sollten allerdings im Einzelfall stets prüfen, ob die Kosten tatsächlich abgegolten sind. Insbesondere Unfallkosten sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht abgegolten. Die Prüfung der Rechtsanwendung im Einzelfall durch einen Fachmann kann sich deshalb durchaus lohnen.
Arbeitnehmer setzte individuellen km-Kostensatz als Werbungskosten an
Der Kläger war Angestellter und erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten von unstreitig 0,44 EUR pro Kilometer geltend. Das Finanzamt verweigerte unter Verweis auf die sog. die Entfernungspauschale die Anerkennung der Kosten, die über 0,30 EUR pro Kilometer lagen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren rügte der Kläger insbesondere, dass die Fahrtkosten von Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzten in voller Höhe anerkannt werden. Er sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Laut BFH sind öffentliche Verkehrsmittel zu Recht begünstigt
Auch mit der Revision zum BFH hatte der Kläger indes keinen Erfolg. Die Regelung, die den Werbungskostenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Betrag von EUR 0,30 pro Kilometer festsetze, sei insbesondere verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten. Die Tatsache, dass Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in voller Höhe abzugsfähig seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Begünstigung der öffentlichen Verkehrsmittel stelle zwar eine Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, da der Norm umwelt- und verkehrspolitische Ziele zugrunde lägen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Doppelte Haushaltsführung: Pendler müssen einstündige Anfahrt in Kauf nehmen
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024