Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Praxis-Hinweis: Was Betroffene prüfen sollten
In letzter Konsequenz war die Entscheidung des BFH zu erwarten, auch wenn diese für Pendler, die mit dem Pkw zur Arbeit fahren, wohl die letzte Hoffnung zerstört hat, dass die sog. Entfernungspauschale wieder abgeschafft wird. Abgefunden haben dürften sich mit der Rechtslage, die ähnlich bereits seit 2001 besteht, die allermeisten der vielen Betroffenen. Eine andere Entscheidung wäre denn wohl auch politisch kaum vermittelbar gewesen. Betroffene Steuerpflichtige sollten allerdings im Einzelfall stets prüfen, ob die Kosten tatsächlich abgegolten sind. Insbesondere Unfallkosten sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht abgegolten. Die Prüfung der Rechtsanwendung im Einzelfall durch einen Fachmann kann sich deshalb durchaus lohnen.
Arbeitnehmer setzte individuellen km-Kostensatz als Werbungskosten an
Der Kläger war Angestellter und erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten von unstreitig 0,44 EUR pro Kilometer geltend. Das Finanzamt verweigerte unter Verweis auf die sog. die Entfernungspauschale die Anerkennung der Kosten, die über 0,30 EUR pro Kilometer lagen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren rügte der Kläger insbesondere, dass die Fahrtkosten von Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzten in voller Höhe anerkannt werden. Er sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Laut BFH sind öffentliche Verkehrsmittel zu Recht begünstigt
Auch mit der Revision zum BFH hatte der Kläger indes keinen Erfolg. Die Regelung, die den Werbungskostenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Betrag von EUR 0,30 pro Kilometer festsetze, sei insbesondere verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten. Die Tatsache, dass Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in voller Höhe abzugsfähig seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Begünstigung der öffentlichen Verkehrsmittel stelle zwar eine Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, da der Norm umwelt- und verkehrspolitische Ziele zugrunde lägen.
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