Geschäftswagen: Veräußerung eines Fahrzeugs

Bei der Veräußerung eines betrieblichen Fahrzeugs, das auch privat genutzt wird, ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn die Abschreibungen sich zuvor teilweise nicht steuermindernd ausgewirkt haben.

Praxis-Hinweis: Bei betrieblicher Nutzung von unter 50 % sorgfältig prüfen, ob Zuordnung zum betrieblichen Vermögen sinnvoll ist!

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18) liegt auf der Linie ähnlicher Urteile des BFH. Ebenfalls am 16.6.2020 (BFH, Urteil v. 16.6.2020; VIII R 15/17) hat der BFH ähnlich zur Frage der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einem häuslichen Arbeitszimmer entschieden. Nach dem entschiedenen Sachverhalt erhöht bei der Veräußerung eines teilweise privat genutzten Pkw der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Die Tatsache, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung teilweise wieder neutralisiert wird, ist nach der Ansicht des BFH unerheblich. Zur Begründung verweist der BFH darauf, dass die Nutzung des Pkw und die Veräußerung zwei Vorgänge sind, die getrennt voneinander zu würdigen sind. Dies erscheint zumindest nicht zwingend. Da indes nicht erkennbar ist, dass der BFH seine Rechtsauffassung kurzfristig ändern wird, ist die Rechtsprechung bei der Steuerplanung zu berücksichtigen. Deshalb ist bei gewillkürtem Betriebsvermögen, also bei einer betrieblichen Nutzung von unter 50 %, stets sorgfältig zu prüfen, ob eine Zuordnung zum betrieblichen Vermögen sinnvoll ist.          

25 % betriebliche Nutzung – 100 % Veräußerungspreis als Betriebseinnahme

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 und in den Jahren zuvor Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Jahr 2008 hatte er sich einen Pkw angeschafft, den er zu 25 % beruflich und zu 75 % privat nutzte. Die Abschreibungen (AfA) machte er in den Jahren 2008 bis 2013 geltend. Gleichzeitig erklärte er eine Nutzungsentnahme von in Höhe von 75 % der Aufwendungen einschließlich der AfA. Im Jahr 2013 schaffte er sich einen neuen Pkw an und gab den alten für 28 TEUR in Zahlung. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte er nur 25 % des Betrages, zu dem der alte Pkw in Zahlung gegeben wurde, als Betriebseinnahme (7 TEUR). Das Finanzamt folgte dem nicht und berücksichtige den vollen Betrag von 28 TEUR als Betriebseinnahme. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der Kläger wandte sich daraufhin an den BFH.  

Besteuerung der Privatnutzung und Veräußerung sind unterschiedliche Vorgänge

Der BFH wies die Revision allerdings ebenfalls als unbegründet ab. Zutreffend ist das Sächsische Finanzgericht davon ausgegangen, dass der gesamte Betrag der Inzahlungsgabe von 28 TEUR als Veräußerungserlös anzusehen ist. Hierbei ist unstrittig, dass dieser Vorgang als steuerbare Veräußerung von Betriebsvermögen anzusehen ist.

Der Betrag von 28 TEUR ist dabei

  • weder anteilig zu kürzen,
  • noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt.

Zwar ist es zutreffend, dass die tatsächlich in Anspruch genommene AfA auf den Pkw durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme in Höhe des auf die private Nutzung entfallenden Betrags bei wirtschaftlicher Betrachtung sich nicht ausgewirkt hat. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Veräußerungsgewinns, was der langjährigen Rechtsprechung des BFH entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die laufende Besteuerung der Privatnutzung in Form der Nutzungsentnahme und die spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge betreffen. Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen an dieser Rechtsprechung nicht.   


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