Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?

Gebrauchte Fahrzeuge sind als Geschäftswagen wenig beliebt. Doch im Hinblick auf die Abschreibung gebrauchter PKW, kann es Sinn machen, einem älteren Fahrzeug den Vorzug zum Neuwagen zu geben. 

Kauf oder Einlage eines Gebrauchtwagens?

Wer an seinem Privat-PKW hängt, seinen Oldtimer auch beruflich fahren möchte oder schlicht und einfach nicht genug Geld für einen Neuwagen hat, der kann entweder sein favorisiertes Privatfahrzeug in das Betriebsvermögen einlegen oder sich einen Gebrauchtwagen zulegen. Schon beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vorsicht geboten: Wird es nicht vom Händler, sondern aus privater Hand erworben, wird regelmäßig keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Das bedeutet, dass Sie keine Vorsteuer aus dem Fahrzeugpreis abziehen können.

Alternativ können Sie Ihren gebrauchten Privatwagen zum Verkehrswert (Zeitwert) in das Betriebsvermögen einlegen. Anhaltspunkte für die Berechnung des Verkehrswertes ergeben sich aus der Liste von Eurotax-Schwacke oder der Dekra. Eine professionelle Schätzung durch ein Gutachten ist jedoch empfehlenswert.

Für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils ist auch hier - wie bei einem Neukauf - der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen.

Abschreibung eines gebrauchten PKW

Ein wesentlicher Unterschied zum Neuwagen ist, dass die amtliche Abschreibungstabelle auf gebrauchte Fahrzeuge keine Anwendung findet. In solchen Fällen muss daher die Abschreibungsdauer und damit die voraussichtliche betriebliche Nutzung (Voraussetzung: mindestens 2 Jahre) geschätzt werden. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das Alter des Fahrzeugs und den Kilometerstand zum Kauf- oder Einlagezeitpunkt an.

Wichtig: Der BFH (BFH-Beschluss vom 17.4.2001, Az. VI B 306/00) hält eine Nutzungsdauer von 8 Jahren bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km für angemessen. Die Gesamtfahrleistung von 120.000 km (nach 8 Jahren) ist damit der Grenzwert, bei dem der BFH üblicherweise von einem wirtschaftlichen Verbrauch ausgeht. Das bedeutet, dass die Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeugs je nach Alter und Kilometerleistung des erworbenen Gebrauchtwagens mehr als 6 Jahre (Abschreibungsdauer für Neufahrzeuge) betragen kann.

Praxis-Tipp:

Die Entscheidung des BFH bezieht sich zwar auf Neufahrzeuge, kann jedoch als Orientierung für die Errechnung der Restnutzungsdauer und Abschreibung (in Prozent) von Gebrauchtfahrzeugen herangezogen werden. Es empfiehlt sich daher, zunächst die jährliche Fahrleistung zu schätzen.

Abschreibungswerte für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

Beispiel: Liegt die jährliche Fahrleistung bei 20.000 km und beträgt der Kilometerstand des Gebrauchtwagens 60.000 km, ergeben sich folgende Abschreibungswerte:

120.000 km  ./.  60.000 km = 60.000 km

60.000 km : 20.000 km = 3 Jahre

Abschreibung: Größere Abschreibungsbeträge bei geringer Restnutzungsdauer

Hinweis: Auch wenn ein Fahrzeug nach einer Nutzungsdauer von 8 Jahren mit einer Kilometerleistung von 120.000 km veräußert wird, muss die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs geschätzt werden.

Es ergeben sich umso größere Abschreibungsbeträge, je geringer die Restnutzungsdauer ist. Trotz des geringeren Anschaffungswertes eines Gebrauchtwagens kann daher der Erwerb eines gebrauchten Geschäftswagens wegen der höheren Abschreibungswerte attraktiver als der Kauf eines Neuwagens sein.

Praxis-Tipp:

Seien Sie vorsichtig bei der Berechnung der Restnutzungsdauer, denn wenn diese zu kurz angesetzt ist, kann das Finanzamt Korrekturmaßnahmen in ihrer Bilanz bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung verlangen.

Deckelung des Anteils der privaten Nutzung

Zwar kann man beim Kauf eines gebrauchten PKW oder der alternativen Privateinlage zum Zeitwert aufgrund des zumeist hohen Wertverlustes von PKWs in den ersten Jahren oft Kosten sparen und damit auch die Liquidität des Geschäftsbetriebes schonen. Es sollte jedoch auch die private Nutzung des gebrauchten Geschäftswagens betrachtet werden. Wird der private Nutzungsanteil im Wege der 1-%-Methode ermittelt, hat die Ermittlung grundsätzlich ausgehend vom Bruttolistenpreis des PKWs zu erfolgen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Anschaffung eines gebrauchten PKWs. Übersteigt der sich so ergebende private Nutzungsanteil somit die Gesamtaufwendungen für den PKW, kann die Einnahme aus der privaten Nutzung aber auf die Gesamtaufwendungen gedeckelt werden. Die Gewinnauswirkung für den PKW wäre damit 0.

Ein Oldtimer als Geschäftswagen

Auch ein Oldtimer kann als Geschäftswagen gefahren werden, wenn eine betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Der Kaufpreis (Zeitwert) wird aber im Zweifel sehr hoch sein. Auf einen Vorsteuerabzug muss in vielen Fällen ebenfalls verzichtet werden. Ein wesentlicher Vorteil ergibt sich jedoch bei der 1-%-Regelung, da sich ihre Besteuerung stur am originären Listenpreis orientiert. Die zu versteuernden Beträge sind folglich angesichts der Fahrzeugpreise von vor über 30 Jahren extrem niedrig. Die steuerliche Abschreibung, die im Wege der Schätzung ermittelt wird, richtet sich aber wiederum nach den aktuellen Beschaffungskosten.

Wenn es um die Abschreibung geht: Oldtimer lieber leasen als kaufen

Teuer kann auch der spätere Verkauf des Oldtimers ausfallen, da dann der Gewinn (der in der Regel im Laufe der Zeit gestiegen ist) voll versteuert werden muss.

Praxis-Hinweis:

Wer dennoch einen Oldtimer als Geschäftswagen fahren möchte, sollte sich die Möglichkeit des Leasings durch den Kopf gehen lassen. Denn hier zählt bei der späteren Restablöse des Fahrzeugs der vorher vereinbarte Restwert.

Diese Informationen können Sie auch interessieren:

Diese steuerlichen Abschreibungen stehen bei Wirtschaftsgütern zur Wahl


Schlagworte zum Thema:  Geschäftswagen, Abschreibung