Häusliches Arbeitszimmer: Umbau des privat genutzten Bads keine abziehbaren Aufwendungen
Praxis-Hinweis: Aufwendungen sind in drei Bereiche zu trennen
Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 16/15) führt vor Augen, dass bei der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stets auf eine saubere Trennung von betrieblicher und privater Sphäre zu achten ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet, sodass die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Kosten nicht gilt. Dies war nämlich hier der Fall.
Auch in einem solchen Fall gilt nach der Auffassung des BFH, dass Aufwendungen drei Bereichen zugeordnet werden müssen.
- Einzubeziehen sind in jedem Fall solche Aufwendungen, die nur für das Arbeitszimmer anfallen, dies gilt insbesondere für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers.
- Hingegen sind Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen, stets ausgeschlossen.
- Schließlich sind als dritter Bereich anteilig nach der Fläche Aufwendungen abzugsfähig, die nicht den beiden vorher genannten Bereichen zuordenbar sind (z. B. für das Dach, die Fassade).
Diese Trennungen gilt es zu beachten und auch gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Da das Badezimmer hier dem privaten Bereich zuzuordnen war, versagte der BFH die anteilige Abzugsfähigkeit. Nach den Ausführungen zum Sachverhalt scheint dies auch so zutreffend zu sein, zumindest dann, wenn es sich um ein reines Badezimmer ohne Toilette gehandelt hat oder für Mandanten des Steuerpflichtigen, der im eigenen Haus immerhin seine Kanzlei betrieb, eine zweite Toilette vorhanden war. Mit dem Argument, dass das Badezimmer auch von Mandanten genutzt werden kann, musste sich der BFH aber offensichtlich nicht auseinandersetzen.
Kläger macht Umbaukosten für privates Bad als Betriebsausgaben geltend
Die Kläger des Streitfalles waren zusammen veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2011 bauten diese das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend um. Im Haus nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater. Dieses häusliche Arbeitszimmer machte insgesamt 8,43 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 EUR erkannte das Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht als Betriebsausgaben an. Nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Münster der Klage statt, ließ jedoch die Revision zum BFH zu. Das Finanzamt rügte in der Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Bei privat genutztem Raum liegen keine Gebäudekosten vor, die anteilig geltend gemacht werden können
Der BFH hob die Entscheidung des FG Münster auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück an das FG. Der BFH urteilte, dass Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Räume in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind.
Nicht anteilig abzugsfähig sind deshalb Kosten für einen Raum, der wie hier das Badezimmer und der Flur ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – den privaten Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind. Letztlich sind hier aber noch einige Aspekte des Sachverhalts aufzuklären. Dies wird das FG in der erneuten Verhandlung zu leisten haben.
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