Insolvenz bei Prokon: Genussscheine und Genussrechte

Der Fall Prokon ist in aller Munde: Rund 75.000 Anleger bangen um ihre Anlage –spätestens seit des Insolvenzantrags des Windkraftbetreibers. In diesem Fall werden die Genussrechte wohl als Eigenkapital behandelt. Aber was sind eigentlich Genussrechte und Genussscheine? Wir stellen Ihnen die Begriffe ausführlich vor.

Generell sind Genussscheine Wertpapiere, die Genussrechte verbriefen. Für die in Genussscheinen gewährten Genussrechte kommen Rechte verschiedener Art in Frage, insbesondere jedoch Rechte am Gewinn oder am Liquidationserlös eines Unternehmens. Demgegenüber verbriefen Genussscheine keine Mitgliedschaftsrechte.

Genussscheine verbriefen keine Mitgliedschaftsrechte!

Genussscheine gewähren somit bestimmte Vermögensrechte, allerdings kein Stimmrecht. Folgende Genussrechte bieten sich insbesondere an:

  • Zinsen und/oder Gewinnanteil,
  • Anteil am Liquidationserlös,
  • Nutzungs-, Bezugs- oder Umtauschrechte.

Genussscheine sind nicht an Rechtsform gebunden

Der Begriff und die Ausgestaltung von Genussscheinen sind gesetzlich nicht geregelt. Die Ausgabe von Genussscheinen ist auch nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, d. h., prinzipiell können alle Unternehmen Genussscheine ausgeben. Damit stellen Genussscheine eine interessante Möglichkeit gerade für Nicht-Aktiengesellschaften dar, sich Liquidität über den Kapitalmarkt zu beschaffen. Bei Aktiengesellschaften muss die Ausgabe von Genussscheinen im Rahmen der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit des anwesenden Grundkapitals beschlossen werden.

Einsatz von Genussscheinen bei Unternehmen

Aufgrund der fehlenden Legaldefinition können Genussscheine sehr vielfältig eingesetzt werden. In folgenden Situationen werden Genussscheine häufig ausgegeben:

  • bei Unternehmensgründungen, wenn ein Gründer in der Vorgründungsphase oder bei der Gründung selbst besondere Leistungen erbracht hat,
  • im Rahmen von Unternehmenssanierungen als Entschädigung für Zuzahlungen auf Aktien oder für Gläubigerverzichte oder eine Kapitalherabsetzung,
  • bei Unternehmensfusionen als Verschmelzungslohn,
  • als Instrument zur Erfolgsbeteiligung von Arbeitnehmern und
  • als eigenständiges Finanzierungsinstrument, das je nach Ausstattung sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen kann.

Historisch betrachtet ist bei Genusscheinemissionen primär der Kapitalersatz als Ausgabemotiv von Bedeutung. Hierbei fließt der Gesellschaft kein neues Kapital zu, die Genussscheine dienen vielmehr der Rückführung von Inhaber- oder Gläubigeransprüchen bei einer Sanierung oder als Gegenleistung für die Einbringung von Patenten und Erfindungen.

Ausgestaltungsformen von Genussscheinen

  • Beteiligung an Gewinn und Verlust: Meist wird die Gewinnbeteiligung mit der Dividendenzahlung des Unternehmens verknüpft, wobei oftmals eine Mindestverzinsung vereinbart wird. Es existieren jedoch auch Genusscheine mit einem festen Zinssatz.
  • Kündigung und Rückzahlung: Das ausgebende Unternehmen kann die Genussscheine mit einer unbegrenzten oder mit einer begrenzten Laufzeit ausstatten. Die Rückzahlung kann zum Nennwert der Genussscheine oder bei börsennotierten Papieren auch zum Börsenkurs erfolgen. Das Unternehmen kann daneben ein Kündigungsrecht besitzen.
  • Umtauschrecht in Aktien: Bei Aktiengesellschaften können Genussscheine das Recht beinhalten, die Genussscheine innerhalb einer bestimmten Frist in Aktien der Gesellschaft umtauschen zu können. Hierfür ist eine bedingte Kapitalerhöhung analog zur Ausgabe von Wandelanleihen erforderlich.

Genussscheine – wann Eigenkapital und wann Fremdkapital?

Üblicherweise werden die Genussscheine dem so genannten Mezzanine-Kapital zugerechnet, das eine Zwischenstellung zwischen dem Eigenkapital und dem Fremdkapital besitzt. Werden Genussscheine

  • mit einer unbegrenzten oder zumindest "unüblich langen" Laufzeit ausgestattet,
  • können sie vom Inhaber nicht gekündigt werden und
  • sind die Genussscheininhaber am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt,

werden sie dem Eigenkapital zugerechnet.

Wird dagegen vereinbart, dass der Genussschein

  • nach einer bestimmten Laufzeit zurückzuzahlen ist,
  • verbrieft er kein Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös und
  • besteht ein beiderseitiges Kündigungsrecht,

so stellt der Genussschein eher Fremdkapital dar. Dabei sind jedoch die Grenzen einer Qualifizierung von Genussscheinen als Eigen- oder als Fremdkapital in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung fließend.

Vor- und Nachteile von Genussscheinen

Durch die Ausgabe von Genussscheinen kann sich ein Unternehmen über den Kapitalmarkt Liquidität beschaffen, die dem Unternehmen langfristig zur Verfügung steht. Bei einer entsprechenden Ausstattung der Genussscheine kann Haftungskapital akquiriert werden, ohne dass die Beteiligungsstruktur des Unternehmens verändert werden muss. Damit weisen die Genussscheine einen Vorteil gegenüber der Beteiligungsfinanzierung auf, bei der zwar auch risikotragende Mittel beschafft werden, die Kapitalaufnahme führt hier aber auch regelmäßig zu einer Veränderung der Beteiligungsstruktur. Zudem können die Genussscheine so ausgestattet werden, dass die für die Genussscheine zu leistenden Ausschüttungen Betriebsausgaben darstellen und somit den Gewinn und auch die Steuerzahlungen mindern.

Nachteilig ist aus der Sicht der Anleger, dass Genussscheine wegen ihrer vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere im Vergleich zu Aktien oder Schuldverschreibungen deutlich schwieriger zu beurteilen sind.


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