Lieferungen aus der EU über inländisches Konsignationslager
Sachverhalt: Ausländischer Lieferant bringt Ware in deutsches Konsignationslager des Kunden
Die in den Niederlanden ansässige Klägerin belieferte einen im Inland ansässigen Händler mit Waren. Die Waren wurden aus den Niederlanden in das auf das Betriebsgelände des Kunden befindliche Konsignationslager verbracht. Gemäß den getroffenen Vereinbarungen „entnahm“ der inländische Händler die Waren erst bei Weiterverkauf an seine Kunden.
Gestritten wurde darüber, ob
- die Lieferungen der Klägerin (in den Niederlanden ansässiger Unternehmer) im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren (mit vorgeschaltetem innergemeinschaftlichen Verbringen durch die Klägerin) oder
- umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an den im Inland ansässigen Händler durchgeführt wurden.
Entscheidung: Ausländischer Lieferant blieb so lange Eigentümer bis Kunde die Ware abgerufen hatte
Ob der Transport von Waren in ein Konsignationslager
- eine Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) oder
- ein Verbringen zur eigenen Verfügung (§ 1a Abs. 2 Satz 1 UStG) darstellt,
lässt sich mangels umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelungen für Konsignationslager nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Konsignationslagervertrags.
Vorliegend wurde ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen und der Abnehmer der Klägerin war auch nicht von vornherein dazu verpflichtet, die in das Lager verbrachte Ware abzunehmen. Vielmehr sollte die in den Niederlanden ansässige Klägerin so lange zivilrechtliche Eigentümerin der Ware bleiben, bis sie eine schriftliche Aufstellung („Abruf“) von ihrem Kunden erhielt.
Praxis-Hinweis: Im Inland steuerbar und steuerpflichtig zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager
Die Finanzverwaltung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass das grenzüberschreitende Verbringen in ein Konsignationslager noch keine Lieferung an den Abnehmer darstellt, sondern einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne eines Verbringens durch den Lieferer (§ 1a Abs. 2 Satz 1 UStG; Abschn. 1a.2 Abs. 6, Abschn. 3.12 Abs. 3 Satz 7 UStAE).
Die Lieferung an den Abnehmer wird danach immer erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Lager vollzogen, so dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Zugleich müsste sich der im EU-Ausland ansässige Lieferer in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Die Vereinbarungen jeden Einzelfalles sind zu prüfen
Demgegenüber hat das Finanzgericht betont, dass diese Sichtweise zu pauschal ist und es letztlich auf die Vereinbarungen im Einzelfall ankomme. Insbesondere sei die verbindliche Bestellung des Abnehmers zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich. Entsprechende Entscheidungen liegen auch von anderen Finanzgerichten vor (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.06.2015, 5 K 335/14 und Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10).
So hat auch die Finanzverwaltung bereits selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht ohne Weiteres mit Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE in Einklang steht und dass diesbezüglich bereits ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist (Az. V R 31/15). Falls sich Unternehmer in vergleichbaren Fällen gegen die Besteuerung der Inlandslieferung wenden, ruhen die Verfahren nach § 363 Abs. 1 AO (vgl. OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 15.12.2015, Az. S 7100a A-4-St 110).
FG Düsseldorf, Urteil v. 6.11.2015, 1 K 1983/13 U
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