Mittelbare und unmittelbare Pensionsverpflichtungen
In der deutschen Rechnungslegung wird zwischen mittelbaren und unmittelbaren Pensionsverpflichtungen unterschieden:
Eine mittelbare Pensionsverpflichtung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ausschließlich zur Entrichtung von Altersversorgungsbeiträgen an eine Versorgungseinrichtung zugunsten seiner Arbeitnehmer verpflichtet ist und die zu erwartende Höhe der Pensionsleistung von diesen Beiträgen zuzüglich der erwirtschafteten Erträge determiniert wird. Als Beispiele ist hier als Rechtsträger die Unterstützungskasse zu nennen.
Wichtig: Der bilanzielle Ausweis der mittelbaren Pensionsverpflichtung ist im Regelfall auf den Pensionsaufwand innerhalb der GuV beschränkt.
Eine unmittelbare Pensionsverpflichtung liegt vor, wenn die aus der arbeitsrechtlichen Zusage gewachsene Leistungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers direkt gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Anders als bei mittelbaren Versorgungsplänen verpflichtet sich der Arbeitgeber hier nicht nur zur Zahlung einer Prämie zur betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter, sondern vielmehr zur Leistung einer im Voraus definierten Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ansatzwahlrechte bei Pensionsverpflichtungen
Die Einstufung in unmittelbare und mittelbare Pensionsverpflichtung spielt unverändert eine große Rolle, da für mittelbare Pensionsverpflichtungen unabhängig vom Gewährungszeitpunkt weiterhin ein Ansatzwahlrecht besteht. (Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB)
Für unmittelbare Pensionsverpflichtungen besteht hingegen dieses Wahlrecht nur für sog. Altzusagen, die vor dem 1.1.1987 gegeben wurden, für Zusagen nach dem 1.1.1987 besteht eine Passivierungspflicht.