Steuerfreie Extras trotz Gehaltskürzung
Wann liegt ein Sachbezug vor?
So mancher Chef belohnt oder motiviert seine Angestellten nicht in Euro und Cent, sondern mit Sachleistungen. Das hat Vorteile, denn viele der sogenannten Sachbezüge sind steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei. Ein Sachbezug liegt vor:
- bei jeder Einnahme, die nicht in Geld besteht;
- bei einer Zahlung an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen;
- bei einem Warengutschein mit einem Höchstbetrag.
Steuerfreier Zuschuss zu Internetkosten ist erlaubt
So darf der Arbeitgeber beispielsweise Handy und PC, Tablets oder Software-Zubehör seinem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen. Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Steuerpflichtig wird die Elektronik erst dann, wenn dem Angestellten die Geräte überlassen werden – allerdings können Arbeitgeber dies pauschal abgelten. Außerdem ist ein steuerfreier Zuschuss zu den Internetkosten erlaubt. Das Finanzamt akzeptiert einen monatlichen Betrag bis zu 50 Euro. Für den Mitarbeiter ist der Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber kann die Summe pauschal versteuern.
Kein Steuervorteil bei Auszahlung von Barlohn
Der Steuervorteil fällt weg, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs den Anspruch hat, dass ihm der Barlohn ausgezahlt wird. Das bedeutet in der Regel, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden müssen – und nicht stattdessen. Auch tarifliche Ansprüche dürfen nicht in Sachbezüge umgewandelt werden.
FG Münster: Gehaltsextras können trotz vorheriger Lohnkürzung steuerfrei sein
Das Finanzgericht Münster entschied, dass bestimmte Sachleistungen trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung steuerbegünstigt bzw. steuerfrei sein können (FG Münster, Urteil v. 28.6.2017, 6 K 2446/15 L). Im zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass ein Unternehmen mit seinen Angestellten ergänzende Vereinbarungen zu den jeweiligen Arbeitsverträgen schloss. Inhalt dieser Vereinbarungen war ein Bündel von Gehaltsextras. So stellte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Handys und übernahm sämtliche laufende Kosten. Außerdem zahlte er einen Arbeitgeberzuschuss für Internetkosten und Kinderbetreuung und übernahm die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Firma. Im Gegenzug verzichteten die Arbeitnehmer auf einen bestimmten Betrag ihres Gehalts.
Nach Ansicht des Finanzamts gewährte das Unternehmen die Sachbezüge nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Vielmehr liege eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung vor. Das Finanzgericht dagegen gab der Klage des Arbeitgebers im Großen und Ganzen statt. Demnach konnten die Steuervergünstigungen beansprucht werden, weil die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatten. Dies habe sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergeben. Dass der Arbeitgeber vorher den Lohn gekürzt hatte, ließ das Finanzgericht außen vor.
Die Richter waren der Ansicht, dass die Finanzverwaltung die Situation nicht nach Gesamtplangrundsätzen beurteilen könne. Demnach seien Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, nicht als einheitliches Vorgehen zu betrachten. Das Finanzgericht ließ die Revision gegen das Urteil zu, das Verfahren ist nun anhängig am Bundesfinanzhof (Az. BFH - VI R 40/17).
Praxis-Hinweis: FG Rheinlad-Pfalz sah in ähnlich gelagerten Fall eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung
Anders als das Finanzgericht Münster ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem ähnlich gelagerten Fall von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung aus (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016, 2 K 1180/16). Demzufolge wird die Sachleistung nicht zusätzlich gewährt, wenn ein Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts verzichtet und stattdessen Erholungsbeihilfen und Zuschüsse zu Fahrtkosten und Internetanschluss erhält. Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof bereits ebenfalls anhängig (Az. BFH - VI R 21/17).
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