Sind Beiträge an österreichische Pensionskasse Arbeitslohn?
Wer im Ruhestand gut leben will, sollte früh genug an eine umfassende Altersvorsorge denken. Ein wichtiger Baustein dabei sind die betrieblichen Renten. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer in Deutschland. Auch in Österreich setzt man auf diese Form der Vorsorge. Kompliziert kann es jedoch werden, wenn sogenannte Grenzgänger in den Genuss derartiger Leistungen ihres Arbeitgebers kommen. Denn dann stellt sich die Frage, wie diese Beiträge steuerlich zu werten sind.
Steuerfrei oder Arbeitslohn?
Zur Klärung dieser Problematik bemühte ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland zuletzt die Gerichte. Denn sein österreichischer Arbeitgeber zahlte für ihn Beiträge in eine in der Alpenrepublik ansässige betriebliche Vorsorgekasse, durch die er sogenannte Abfertigungsanwartschaften erwarb. Deren Auszahlung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und kann nach dem Tod des Arbeitnehmers an seine nächsten Familienangehörigen übergehen. Ein Verfall der Beiträge ist nicht vorgesehen.
Das zuständige Finanzamt sah in den vom österreichischen Arbeitgeber geleisteten Beiträgen einen Bruttoarbeitslohn. Gegen diese Einstufung zog der Grenzgänger vor das Finanzgericht München. Die dortigen Richter werteten die Zahlungen schließlich als steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen. In der Revision erkannte der Bundesfinanzhof jedoch Bedarf an einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
Kriterien für Einstufung ausländischer Altersvorsorgeleistungen
Entscheidend für die Einstufung der ausländischen Altersvorsorgezahlungen ist die Vergleichbarkeit mit Leistungen deutscher Sozialversicherungsträger. Demnach erzielte der Arbeitnehmer einen Vermögenszuwachs in Form eines Anspruchs gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse, ohne dass er selbst dafür Beiträge eingezahlt hatte. Gewertet werden sie daher als Arbeitslohn. Maßgeblich dafür ist außerdem, dass die sich daraus ergebenden Bezüge durch das individuelle dienstliche Verhältnis veranlasst sind. Unerheblich für diese Bewertung ist, ob der Arbeitgeber durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen zur Einzahlung in die Altersvorsorge verpflichtet ist.
Als vergleichbar dem deutschen Sozialversicherungssystem anzusehen wäre die österreichische Vorsorgekasse, wenn ihre Struktur und die von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen ähnlich gestaltet wären. In diesem Fall wären die geleisteten Zahlungen steuerfrei. Denn dann würden sie wirtschaftlich den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechen.
Inhaltliche Prüfung ausländischen Rechts
Bei der gerichtlichen Klärung ist das Finanzgericht verantwortlich dafür, die Inhalte des relevanten ausländischen Rechts zu ermitteln und auszulegen. Daran ist der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung gebunden, wenn Feststellung und Auslegung übereinstimmen. Den vorliegenden Fall verwiesen die höchsten Finanzrichter jedoch an die Vorinstanz zurück, da der Vergleich mit dem deutschen Recht nicht umfassend vorgenommen wurde. Unberücksichtigt geblieben war die Tatsache, dass die Anwartschaften in der österreichischen Abfertigung sowohl gegen Arbeitslosigkeit absichern als auch bei Eintritt in den Ruhestand fällig werden.
Praxistipp: Wer ist Grenzgänger und wo sind Steuern zu zahlen
Nach Definition der Europäischen Union sind Grenzgänger Personen, die in einem Mitgliedsstaat wohnen und in einem anderen arbeiten. Mindestens einmal pro Woche – meist jedoch täglich – kehren sie dabei an ihren Wohnsitz zurück. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Arbeitnehmer ihre Steuern in dem Land zahlen, in dem sie arbeiten.
Ausnahmen bilden hierbei diejenigen, die in Deutschland leben und in Frankreich oder Österreich arbeiten. Diese zahlen ihre Steuern in dem Staat, wo sie wohnen. Als Grenzgänger gelten hier allerdings nur Menschen, deren Wohn- und Arbeitsort in einer konkret festgelegten Grenzzone liegt. Eine weitere Ausnahmeregelung existiert für Grenzgänger in die Schweiz. Für sie gibt es zwar keine Grenzzone, sie müssen jedoch in beiden Staaten Steuern zahlen.
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