Sonn- & Feiertagszuschläge: Arbeiten, wenn andere frei haben

Ostern war es wieder soweit: Mehrere Feiertage am Stück, Tage, an denen in vielen Branchen und Firmen trotzdem gearbeitet werden muss. Um Angestellte zu motivieren, ihre freien Tagen im Betrieb zu verbringen, zahlen viele Unternehmen Sonn- und Feiertagszuschläge. Werden alle Vorschriften beachtet, bleiben diese Zuschläge steuerfrei.

Ein steuerfreies Osterei vom Chef: Wer würde sich da nicht freuen. Zumal, wenn es das Geschenk gibt, um Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu versüßen. Nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch in vielen Unternehmen muss an den Osterfeiertagen gearbeitet werden. Um einen Anreiz zu schaffen, zahlen viele Firmen ihren Mitarbeitern an Ostern zusätzlich zum normalen Lohn einen Feiertagszuschlag.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen

Derartige Zuschläge bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zum einen müssen sie für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Ob dies aus tariflichen Gründen oder auf Basis des Arbeitsvertrags oder gesetzlicher Vorgaben geschieht, ist unerheblich. Zum anderen dürfen sie eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. So bleibt ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht überschreitet.

Anspruch auf Zuschlag gilt nur an den gesetzlichen Feiertagen

Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde. Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich grundsätzlich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. So ist der Ostersonntag zwar ein kirchlicher Feiertag, jedoch in 15 von 16 Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag. Im Gegensatz dazu zählen Karfreitag und Ostermontag zu den gesetzlichen Feiertagen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer lediglich an den gesetzlichen Feiertagen einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Feiertagszuschlag haben.

Steuerrechtlich zählen allerdings auch der Ostersonntag sowie der Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen. Zeigt sich Ihr Chef also großzügig und zahlt für alle Feiertage einen Zuschlag von 125 Prozent des Grundlohns, so bleibt dieser steuerfrei. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn – also das monatliche Grundgehalt zuzüglich geldwerter Vorteile wie Firmenwagen und vermögenswirksamer Leistungen. Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nicht zum Grundlohn.

Da sich der Prozentsatz für den Zuschlag auf einen Stundensatz bezieht, wird der Grundlohn in einen Stundenlohn umgerechnet. Dazu wird der Grundlohn durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitsstunden eines Monats geteilt. Der Grundlohn darf dabei mit maximal 50 Euro angesetzt werden.

Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Das bedeutet, dass der Zuschlag nicht aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn herausgerechnet werden kann. Achtung: Feiertags- und Sonntagszuschlag schließen sich gegenseitig aus. Es kann also nur ein Zuschlag steuerlich begünstigt sein – das Finanzamt erlaubt es nicht, beide Zuschläge zusammenzurechnen.

Wenn Sie sich an einem Sonntag oder Feiertag die Nacht im Betrieb um die Ohren schlagen, dürfen Sie zusätzlich auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent hoffen. Diesen können Sie zusätzlich zum steuerfreien Feiertagszuschlag erhalten – wenn der Feiertag nicht gleichzeitig ein Sonntag ist. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Praxistipp:

Schon im Mai folgen viele weitere Feiertage. Wenn Sie am ersten Mai arbeiten, gilt dies als „besondere Feiertagsarbeit“. Dafür kann ein steuerfreier Zuschlag von bis zu 150 Prozent gezahlt werden. Diesen erhöhten Zuschlag gibt es sonst nur an Weihnachten.