BFH widerspricht Finanzverwaltung
Zum Hintergrund: Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG scheidet die Aufdeckung stiller Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.
Da sich der Mitunternehmeranteil aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen zusammensetzt, kann der Buchwerttransfer grundsätzlich nur stattfinden, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird. Umstritten ist dabei, ob eine Ausnahme gilt, wenn taggleich mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils funktional wesentliches Betriebsvermögen an einen Dritten übertragen wird und diese Übertragung oder die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers zum Buchwert (nach § 6 Abs. 5 EStG) stattfindet.
Streitpunkt: Übertragung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung kann der Mitunternehmeranteil daher nicht zum Buchwert übertragen werden kann, wenn in engem zeitlichem Zusammenhang damit funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen ausgegliedert wird. Dieser Auffassung hat der BFH nun widersprochen.
In dem vorliegenden Streitfall war der Seniorchef eines Unternehmens alleiniger Kommanditist einer GmbH u. Co.KG und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück vermietet. Im Oktober 2002 schenkte er seiner Tochter 80 % der KG-Anteile sowie die gesamten GmbH-Anteile. Im Dezember 2002 übertrug er die restlichen KG-Anteile auf seine Tochter und das Betriebsgrundstück auf eine weitere GmbH u. Co.KG, deren alleiniger Kommanditist er war und die den Pachtvertrag fortsetzte.
In seiner Bewertung stimmte das Finanzamt der Buchwertfortführung nur hinsichtlich des Grundstücks zu. Wegen dessen Ausgliederung sei aber nicht der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen worden. Somit seien die stillen Reserven im übertragenen Gesamthandsvermögen der KG aufzudecken.
BFH: Buchwerttransfer laut Gesetz zwingend
Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Begründung: Dem Wortlaut nach sehen § 6 Abs. 3 und 5 EStG jeweils zwingend Buchwerttransfers vor. Beide Regelungen sind nebeneinander zu befolgen. Für die Auffassung des BMF, die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 sei vorrangig mit der Folge, dass die Übertragung des (reduzierten) Mitunternehmeranteils zur Aufdeckung der darin liegenden stillen Reserven führt, sieht der BFH keine Rechtsgrundlage. Die gleichzeitige Anwendung beider Normen führt nicht zu einer Kumulation von Steuervergünstigungen. Denn bei der Übertragung einer begünstigten Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) werden die stillen Reserven ebenfalls nicht aufgedeckt, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin der Sachgesamtheit zugehört.
Praxishinweis
Der BFH schränkt seine Auffassung nur für die Fälle ein, bei denen es durch die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe kommen würde. Davon war im Streitfall nicht die Rede. Der Betrieb konnte trotz der Übertragung des Betriebsgrundstücks fortgeführt werden.
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