Umsatzsteuer - Abgrenzung von Vermittlung und Eigengeschäft

Verkauf von Telefonkarten: Wie werden eigene zu vermittelten Geschäften umsatzsteuerlich abgegrenzt? Mit dieser Frage beschäftigte sich aktuell ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Mit Urteil vom 10.8.2016 (Aktenzeichen V R 4/16) hat der BFH entschieden, wie eine Abgrenzung vom Eigengeschäft zur Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten in umsatzsteuerlicher Hinsicht vorzunehmen ist.

Praxis-Hinweis: Es muss deutlich erkennbar sein, dass eine Vermittlung vorliegt

Das Urteil beinhaltet für betroffene Steuerpflichtige einige wichtige Aussagen.

So ist zunächst der dieser Hinweis zentral:

Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistung ist weit auszulegen und etwa auch die Leistung des Verkaufs von Telefonkarten kann mithin eine Art Vorstufe zur eigentlichen Telekommunikation umfassen.

Wichtig ist außerdem die Aussage:

Es ist stets sauber zwischen der Vermittlung einer Leistung und deren Erbringung zu unterscheiden. Dies hat nämlich Bedeutung für die Frage der Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Umsatzsteuer:

  • Bei einer eigenen Leistung bemisst sich die Umsatzsteuer nach dem vollen erhaltenen Entgelt.
  • Bei einer Vermittlung nur nach dem Entgelt, welches für die Vermittlung der Leistung durch den Dritten gezahlt wird, etwa in Form einer Provision.

Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass deutlich wird, dass der Vermittler für einen Dritten handelt, der dann die eigentliche Leistung erbringt. Da dies hier nicht der Fall war, war das Urteil des FG aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsermittlung zurück zu weisen. Betroffene Unternehmen sollten deshalb die von ihnen verwendeten Verträge dahingehend prüfen, ob hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass tatsächlich für einen Dritten etwas vermittelt wird.

Sachverhalt: Kauf von Telefonkarten im Drittland Verkauf im Inland an gewerbliche Abnehmer

Die Klägerin war eine GmbH, die Telefonkarten an gewerbliche Abnehmer veräußerte. Sie erwarb die Karten bei verschiedenen Telefonanbietern, die in Drittländern und dem EU-Ausland ansässig waren. Sie bezahlte die Karten sofort und

  • behielt die beim anschließenden Verkauf der Karten vereinnahmten Beträge vollständig für sich ein,
  • ohne eine Abrechnung mit den Lieferanten vorzunehmen.

Auf den Telefonkarten waren eine Servicenummer sowie eine PIN-Nummer aufgedruckt, mit deren Hilfe die Endkunden im Rahmen des erworbenen Guthabens Telefongespräche über einen Provider führen konnten. Die Karten trugen verschiedene Markennamen, die keinen Bezug zum Namen des Telefonanbieters haben. Ein Hinweis auf den Namen des Anbieters befand sich nur bei den nicht im Online-Handel vertriebenen Karten, auf denen auf der Rückseite in kleiner Schrift die Bezeichnung "service provided by ..." enthalten war. Bei der Bestellung mussten die Kunden den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmen, aus denen sich ergab, dass die Klägerin als Vermittlerin handelte. Die Klägerin ging denn auch davon aus, nur Vermittlungsleistungen erbracht zu haben. Das zuständige Finanzamt folgte dem nicht. Die Klägerin habe bei den Kartenverkäufern nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Leistungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung erbringe, sodass keine Vermittlungsleistung der Klägerin anzunehmen sei. Das FG gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit seiner Revision zum BFH.

Entscheidung: FG-Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen

Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG-Urteil sei aufzuheben, weil es die Maßstäbe für die Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlungsleistungen falsch angewandt habe, so der BFH.  Es habe nicht geprüft, ob

  • die Klägerin nach ihren AGB wirklich als Vermittlerin gehandelt habe oder
  • eine eigene Leistung erbracht habe.

Das FG habe ferner unzutreffend nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nach den bisher getroffenen Feststellungen die von ihr verkauften Telefonkarten auf eigene Rechnung selbst von den Telefonanbietern erworben hatte.

Rechtsfehlerhaft sei überdies die Annahme des FG, die Kunden der Klägerin könnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgehen, dass die Klägerin die Telekommunikationsdienstleistungen  selbst  erbringen würde. Dafür fehlt jegliche Grundlage. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff der Telekommunikationsleistung als Dienstleistung weit auszulegen. Die technische Möglichkeit zur Erbringung der Telefonleistung sei nach dem weiten Begriff der Telekommunikationsdienstleistung keine Voraussetzung für ein Eigengeschäft. Insofern müsse insgesamt das Finanzgericht den Sachverhalt neu würdigen.

 


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