Frist für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus dem Drittland läuft am 30.6.2021 ab!
Praxis-Hinweis: Großbritannien und Brexit
Aufgrund des Brexit ist die Mitgliedschaft von Großbritannien in der Europäischen Union mit Ablauf des 31.1.2020 beendet. Vorsteuerbeträge können ab diesem Zeitpunkt nur noch über Erstattungsanträge bei den ausländischen Erstattungsbehörden geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt für Nordirland. Nordirland gilt für Warenlieferungen weiterhin als zum Unionsgebiet gehörend.
Vorsteuervergütungsverfahren für Länder mit Gegenseitigkeitsabkommen
Damit das Allphasen-Netto-Prinzip der Umsatzsteuer erhalten bleibt und es tatsächlich nur zur umsatzsteuerlichen Belastung des Endverbrauchers kommt, hat der in Deutschland ansässige Unternehmer die Möglichkeit, sich die Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten zu lassen.
Das Vergütungsverfahren ist allerdings auf diejenigen Drittländer beschränkt, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. Welche Länder das sind, ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG i.V.m. §§ 59–61a UStDV (BMF-Schreiben vom 17.10.2014, BStBl I 2014, S. 1369). Anlage 2 enthält eine Auflistung der Drittstaaten, mit denen keine Gegenseitigkeitsvereinbarung vorliegt (Negativkatalog).
Der Vorsteuervergütungsanspruch entsteht mit Ausführung der Leistung. Für alle im Jahr 2020 aus dem Drittland bezogenen Waren und Dienstleistungen endet die Antragsfrist 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mithin am 30.6.2021.
Erstattungsanträge sind bei ausländischen Erstattungsbehörden zu stellen
Die Erstattungsanträge sind direkt bei den ausländischen Behörden zu stellen, Vordrucke liegen jedoch meist nur in deren Landessprachen vor. Auch bei der Benutzung von Formularen in der Landessprache des Drittlandes, ist diesem ein Antrag in deutscher Sprache hinzuzufügen. Die Anschriften der zentralen ausländischen Erstattungsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (Rubrik Umsatzsteuervergütung). Die amtlich vorgeschriebenen Muster können postalisch oder elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern übersandt/übermittelt werden.
Der auf dem Postweg einzureichende Antrag muss also rechtzeitig, unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten, abgeschickt werden. Maßgeblich für den fristgerechten Antrag bis zum 30.6.2021 ist der Eingang bei der jeweiligen Erstattungsbehörde. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Sollte die Frist versäumt worden sein, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 110 AO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Bestätigung über Unternehmereigenschaft bei deutschem Finanzamt beantragen
Sollten Unternehmer eine Bestätigung über ihre Unternehmereigenschaft im Drittstaat vorlegen müssen, können Sie diese beim inländisch zuständigen Finanzamt beantragen (Bescheinigung USt 1 TN; § 61a Abs. 4 UStDV in analoger Anwendung). Die Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Unternehmern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug ausschließen oder Kleinunternehmern gem. § 19 Abs. 1 UStG kann die Bescheinigung USt 1 TN nicht erteilt werden.
Zu beachten ist, dass die Bescheinigung nur ein Jahr lang Gültigkeit hat und lediglich die inländische Ansässigkeit sowie das Innehaben einer Steuernummer bescheinigt. Eine anderweitige Verwendung der Bestätigung USt 1 TN, z.B. bei der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zulässig. Um keine Ablehnung des Antrags auf Vorsteuervergütung zu riskieren, sollte jedem Erstattungsantrag eine gültige Bestätigung über die Unternehmereigenschaft beigelegt werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 (BStBl I 2019, 1041) wurde das Vordruckmuster USt 1 TN nach Anpassungen durch die Datenschutzgrundverordnung neu bekannt gegeben.
Zeitraum und Mindestvergütungsbetrag
Der Zeitraum, für den die Vergütung der Vorsteuer beantragt wird, muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate und darf höchstens 12 Monate umfassen.
Praxis-Tipp: Wann der Zeitraum auch weniger als 3 Monate umfassen darf
Soweit ein Anspruch auf Vorsteuervergütung erst im November oder Dezember eines Jahres entsteht, darf der Vergütungsantrag auch weniger als 3 Monate umfassen.
Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer muss außerdem den Mindestbetrag von 1.000 EUR (Saldo aller Vorsteuern) überschreiten. Der Unternehmer hat den Erstattungsbetrag selbst zu berechnen. Des Weiteren sind dem Antrag alle Rechnungen im Original beizufügen, für die die Erstattung beantragt wird. Pauschale Erklärungen zu den im Antrag aufgeführten Belegen sind ausreichend (z.B. Güterbeförderung grenzüberschreitend im Monat Mai 2020), eine detaillierte Darstellung von Einzelsachverhalten ist nicht notwendig, solange aus den pauschalen Angaben ein Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit gezogen werden kann. Der Mindestbetrag reduziert sich auf 500 EUR, wenn der Vergütungszeitraum der letzte des Kalenderjahres ist.
Nicht erstattungsfähig ist die Vergütung von Vorsteuern auf Kraftstoffe, die von Unternehmern bezogen wurden, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG.
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