Wann bei Prozesskosten das Finanzamt außen vor bleibt

Kosten für einen Zivilprozess können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie die materielle Existenz gefährden. Dies gilt auch, wenn der Prozess die Rückführung eines ins Ausland entführten Kindes zum Ziel hat. 

Glücklich können sich Paare schätzen, die bei einer Trennung in Freundschaft auseinandergehen. Allzu oft spielt das Leben jedoch anders und am Ende einer Beziehung bleiben nur Verlierer übrig. Besonders tragisch ist die Situation, wenn die Beteiligten sich um ihre Kinder streiten. Dann leidet nicht nur der Nachwuchs. So manches Elternteil greift im Streit oder in seiner Verzweiflung zu Mitteln, die mitunter die Grenze der Legalität überschreiten. Eine solche Erfahrung machte ein Vater, dessen frühere Ehefrau die gemeinsame Tochter mit in ihre peruanische Heimat nahm und nicht wieder nach Deutschland zurückbrachte.

Wann Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind

Vergeblich versuchte der Vater anschließend, das Mädchen mithilfe eines Verfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zurück in seine Heimat zu holen. Durch seine Bemühungen entstanden ihm Gerichts- und Anwaltskosten von mehr als 20.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Sein zuständiges Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Behörde vermisste einen Nachweis darüber, dass die Existenzgrundlage des Mannes durch seine Aufwendung gefährdet gewesen war. Nur dann würde die Ausnahmeregelung greifen, nach der das Abzugsverbot für Prozesskosten aufgehoben wäre.

Anders sah dies das Finanzgericht Düsseldorf. Die dortigen Richter fassten den Begriff der Existenzgrundlage deutlich weiter. Statt ausschließlich die materielle Lebensgrundlage ordneten sie auch solche Aspekte hierunter ein, die den engsten Bereich des menschlichen Lebens ausmachen. Dieser Meinung widersprach der Bundesfinanzhof jedoch, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht kommt es nur auf das Materielle an. Dabei beziehen sich die Richter auf den genauen Wortlaut des Gesetzes. Demnach wollte der Gesetzgeber einen engen Rahmen vorgeben. Ausnahmen sollten daher nur möglich sein, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. 

Grenzen der Pflicht zur Förderung der Familie

Bei der Sicherung der materiellen Existenzgrundlage kommt es dem Staat darauf an, dass der Einzelne und seine Familie ein menschenwürdiges Leben führen kann. Als Orientierung dient hier das im Sozialhilferecht festgelegte Leistungsniveau. Prozesskosten sind darin jedoch nicht vorgesehen. Sie fließen nur dann ein, wenn ein Prozess unbedingt notwendig ist, um die materielle Existenz des Betroffenen zu sichern. Dies gilt jedoch nicht für alle finanziellen Belastungen, die innerhalb einer Familie oder für deren Zusammenhalt entstehen. Damit würde die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie deutlich überschritten.

Kritische Stimmen wenden sich allerdings gegen die strenge Auffassung des Bundesfinanzhofs zum Begriff der materiellen Existenzgrundlage. Sie verweisen darauf, dass diese auch in anderen Fällen keinen Bezugspunkt bildet. Ein Beispiel dafür sind Krankheitskosten, die angesetzt werden können, ohne dass das Leben materiell gefährdet wäre. Entsprechend sollte auch die psychische Existenz berücksichtigt werden können. Ob und wann sich diese abweichenden Meinungen durchsetzen, bleibt offen.

Scheidungskosten ebenfalls nicht absetzbar

Wie alle Kosten für Zivilprozesse lassen sich seit 2013 auch Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen. Dies gilt für sämtliche Aufwendungen, die rund um das Scheidungsverfahren entstehen. Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof bereits geurteilt, dass mangels Gefährdung der Existenzgrundlage keine Ausnahmen gelten. Mit dieser Entscheidung beendeten die dortigen Richter die unterschiedliche Auslegung des Gesetzes durch die Gerichte.

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