Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Es ergeht Entscheidungshinweis nach § 313 a ZPO:
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Nachforderung auf die Nebenkostenabrechnungen 2001 derzeit nicht verlangen, da die streitbefangene Abrechnung hinsichtlich der Heizkosten nicht ordnungsgemäß erstellt und damit nicht fällig ist.
Dabei steht der Fälligkeit der Nachforderung für das Wirtschaftsjahr 2001 entgegen, dass eine Zwischenablesung der Heizkörper nicht erfolgte und dies vom Kläger auch zu vertreten ist.
Dieser war nach Auffassung des erkennenden Gerichts verpflichtet gewesen eine Zwischenablesung durch das von ihm mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragte Institut zu veranlassen.
Nachdem das Mietverhältnis zum 31.03.2001 endete war nach der Richtlinie VDI 2067 die notwendige Mindestgradanteil von 450 Promille erreicht, so dass die Kürze der Mietdauer in dem betreffenden Wirtschaftsjahr der Ablesung nicht mehr entgegenstand.
Dabei ist auch unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers bei der Ablesefirma diese wegen Nichterreichen der erforderlichen Promillezahl eine Ablesung ablehnte. Denn abzustellen ist insoweit nicht auf den Antragszeitpunkt sondern den Zeitpunkt zu dem eine Ablesung hätte erfolgen sollen. Da das Mietverhältnis erst zum 31.03.2001 endete, ist insoweit auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
Dabei ist auch für die 15 %-ige Reduzierung entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 4 Heizkostenverordnung kein Raum. Eine solche kommt nur für die Fälle in Betracht, wenn eine Zwischenablesung im Einzelfall nicht durchgeführt werden kann, ohne dass dies vom Vermieter zu vertreten wäre und darf nicht dazu führen, ein an sich unzulässiges Ergebnis auf eine neue Grundlage zu stellen.
Die Schätzung erfolgte demgemäß nicht im Rahmen des § 9 Abs. 1 Heizkostenverordnung zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1778379 |
ZMR 2005, 960 |