Ein in der Teilungserklärung als „Hobbyraum“ ausgewiesener Raum darf nicht zu Wohnzwecken benutzt werden. Darauf, ob die Wohnnutzung im Einzelfall stört, kommt es nicht an.

Hintergrund

Eine WEG klagt gegen einige ihrer Mitglieder. Diese sind Eigentümer einer Wohnung sowie eines Raums im Keller. Der Raum ist in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichnet. Die Eigentümer leben mit ihren drei Kindern in der Wohnung. Zwei der Kinder übernachten regelmäßig im Hobbyraum. Die Eigentümer des Hobbyraums haben eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung.

Die WEG verlangt von den Eigentümern, die Nutzung des Hobbyraums als Übernachtungsquartier zu unterlassen. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht hatte die Klage der WEG Erfolg.

Die Wohnungseigentümer möchten gegen das Urteil des Landgerichts Revision einlegen und beantragen Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren.

Entscheidung

Der BGH weist das Ansinnen der Eigentümer zurück. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der WEG zu Recht stattgegeben.

Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Die beklagten Eigentümer sind verpflichtet, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Wohn- bzw. Schlafnutzung im konkreten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend ist. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung ist im Verhältnis zwischen WEG und Eigentümern ebenfalls ohne Belang.

Auch der Einwand der Eigentümer, ein eventueller Unterlassungsanspruch sei verjährt, greift nicht. Bei einem Anspruch, der auf eine dauernde Unterlassung gerichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu.

(BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11)